Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1033
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-23
In force since
2016-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(5a Die Titel II und III finden keine Anwendung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates .

„(2a Die zuständigen Behörden können die Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspakets aufheben.“

„(6 Um eine kohärente Anwendung von Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung einer Methodik aus, mit der festgestellt werden kann, für welche Auftragspakete ein liquider Markt besteht. Bei der Entwicklung einer solchen Methodik zur Feststellung, ob es einen liquiden Markt für ein Paket als Ganzes gibt, prüft die ESMA, ob Pakete standardisiert sind und häufig gehandelt werden. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Februar 2017 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

„(11 In Bezug auf ein Auftragspaket gelten unbeschadet des Absatzes 2 die Verpflichtungen in diesem Artikel nur für das Auftragspaket als Ganzes und nicht gesondert für die einzelnen Teilaufträge des Auftragspakets.“

Article 2

„(2 Sie gilt ab dem 3. Juli 2016 mit Ausnahme von a) Artikel 4 Absätze 2 und 3, der ab dem 3. Januar 2018 gilt, und b) Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 7 und 11, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 17 Absätze 3, 10 und 11, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19 Absätze 13, 14 und 15, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5, die ab dem 2. Juli 2014 gelten.“

Article 3

Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b wird das Datum „13. Juni 2017“ durch das Datum „13. Juni 2018“ ersetzt. b) In Absatz 7 wird das Datum „3. Januar 2017“ durch das Datum „3. Januar 2018“ ersetzt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions