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Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

CELEX
32016R1191
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-06
In force since
2019-02-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung sieht bei bestimmten, von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunden, die den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen, ein System zu Folgendem vor: a) zur Befreiung von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit und b) zur Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 hindert diese Verordnung Personen nicht daran, andere in einem Mitgliedstaat gültige Systeme der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit zu nutzen.

2 Mit dieser Verordnung werden auch mehrsprachige Formulare eingeführt, die öffentlichen Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit als Übersetzungshilfe beigefügt werden.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht ausgestellt werden, den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen und in erster Linie dazu dienen, einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte zu belegen: a) Geburt; b) die Tatsache, dass eine Person am Leben ist; c) Tod; d) Namen; e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand; f) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe; g) eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft; h) Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; i) Abstammung; j) Adoption; k) Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort; l) Staatsangehörigkeit; m) Vorstrafenfreiheit, sofern öffentliche Urkunden darüber für einen Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, ausgestellt werden.

2 Diese Verordnung gilt auch für öffentliche Urkunden, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wenn diese Bürger ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den Bedingungen der Richtlinie 93/109/EG bzw. der Richtlinie 94/80/EG des Rates ausüben möchten.

3 Diese Verordnung gilt nicht für a) von den Behörden eines Drittstaats ausgestellte öffentliche Urkunden oder b) von den Behörden eines Mitgliedstaats angefertigte beglaubigte Kopien der unter a) genannten Urkunden.

4 Diese Verordnung gilt nicht für die in einem Mitgliedstaat vorgenommene Anerkennung rechtlicher Wirkungen des Inhalts öffentlicher Urkunden, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „öffentliche Urkunden“: a) Urkunden einer Behörde oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege eines Mitgliedstaats, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind; b) Urkunden der Verwaltungsbehörden; c) notarielle Urkunden; d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. amtliche Vermerke über die Registrierung eines Dokuments, Sichtvermerke zur Feststellung seines Bestehens zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie amtliche und notarielle Beglaubigungen von Unterschriften; e) Urkunden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet irgendeines Staates tätig sind, in ihrer amtlichen Funktion errichtet worden sind, sofern diese Urkunden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder den im Hoheitsgebiet eines Drittstaats tätigen diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines anderen Mitgliedstaats vorzulegen sind; 2. „Behörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder eine Stelle, die in amtlicher Funktion handelt und nach nationalem Recht zur Ausstellung oder Entgegennahme einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie hiervon ermächtigt ist; 3. „Legalisation“ eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt wird; 4. „ähnliche Förmlichkeit“ die Anbringung des im Apostilleübereinkommen vorgesehenen Echtheitszeichens; 5. „sonstige Förmlichkeiten“ das Erfordernis, beglaubigte Kopien und Übersetzungen öffentlicher Urkunden vorzulegen; 6. „Zentralbehörde“ die Behörde oder Behörden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 dazu bestimmt haben, die im Zuge der Anwendung dieser Verordnung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; 7. „beglaubigte Kopie“ eine Kopie des Originals einer öffentlichen Urkunde, die von einer nach nationalem Recht hierzu ermächtigten Stelle des Mitgliedstaats, der die öffentliche Urkunde ursprünglich ausgestellt hat, unterzeichnet und als genaue und vollständige Wiedergabe der öffentlichen Urkunde attestiert wird.

Article 4 Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit

Die unter diese Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden und ihre beglaubigten Kopien sind von jeder Art der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit.

Article 5 Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten bei beglaubigten Kopien

1 Verlangt ein Mitgliedstaat die Vorlage des Originals einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde, so dürfen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, nicht zusätzlich die Vorlage einer beglaubigten Kopie hiervon verlangen.

2 Darf in einem Mitgliedstaat eine beglaubigte Kopie einer öffentlichen Urkunde vorgelegt werden, so nehmen die Behörden dieses Mitgliedstaats eine in einem anderen Mitgliedstaat angefertigte beglaubigte Kopie an.

Article 6 Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten bei Übersetzungen

1 Eine Übersetzung darf nicht verlangt werden, wenn a) die öffentliche Urkunde in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie vorgelegt wird, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem sie vorgelegt wird, oder in einer beliebigen anderen Sprache, die der Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert hat, abgefasst ist oder b) der öffentlichen Urkunde über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit gemäß den Vorgaben dieser Verordnung ein mehrsprachiges Formular beigefügt ist, sofern die Behörde, bei der die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, der Auffassung ist, dass die Angaben in diesem mehrsprachigen Formular für die Bearbeitung der öffentlichen Urkunde ausreichen.

2 Eine beglaubigte Übersetzung, die von einer Person angefertigt wurde, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu qualifiziert ist, wird in allen Mitgliedstaaten angenommen.

Article 7 Mehrsprachige Formulare

1 Den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten öffentlichen Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit wird auf Wunsch der Person, die zur Entgegennahme der öffentlichen Urkunde befugt ist, ein mehrsprachiges Formular gemäß dieser Verordnung beigefügt.

2 Die in Absatz 1 genannten mehrsprachigen Formulare werden von einer Behörde ausgestellt und tragen das Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel der Ausstellungsbehörde.

Article 8 Verwendung mehrsprachiger Formulare

1 Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten mehrsprachigen Formulare werden den dort genannten öffentlichen Urkunden beigefügt, werden als Übersetzungshilfe verwendet und entfalten keine eigenständige Rechtswirkung.

2 Die mehrsprachigen Formulare stellen keine a) Auszüge aus Personenstandsregistern; b) wörtlichen Kopien von Personenstandsurkunden; c) mehrsprachigen Auszüge aus Personenstandsregistern; d) mehrsprachigen und verschlüsselten Auszüge aus Personenstandsregistern oder e) mehrsprachigen und verschlüsselten Personenstandsbescheinigungen dar.

3 Die mehrsprachigen Formulare dürfen nur in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verwendet werden.

Article 9 Inhalt mehrsprachiger Formulare

1 Jedes mehrsprachige Formular enthält einen standardisierten Teil mit den folgenden Angaben: a) Titel des mehrsprachigen Formulars; b) Rechtsgrundlage für die Ausstellung des mehrsprachigen Formulars; c) eine Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, in dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wurde; d) ein Feld „Wichtiger Hinweis“; e) ein Feld „Hinweis für die Ausstellungsbehörde“; f) eine Reihe von Standard-Feldüberschriften und ihre Kennnummern; und g) ein „Unterschriftenfeld“.

2 Die standardisierten Teile, die in die mehrsprachigen Formulare über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand, eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft, Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit aufzunehmen sind, sowie mehrsprachige Glossare für die Standard-Feldüberschriften sind jeweils in den Anhängen I bis XI wiedergegeben.

3 Jedes mehrsprachige Formular enthält außerdem gegebenenfalls einen nicht standardisierten Teil mit länderspezifischen Feldüberschriften, der den Inhalt der öffentlichen Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, widerspiegeln soll, und die Kennnummern dieser Feldüberschriften.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten länderspezifischen Feldüberschriften.

5 Jedes mehrsprachige Formular enthält außerdem ein mehrsprachiges Glossar der Standard-Feldüberschriften und der länderspezifischen Feldüberschriften in allen Amtssprachen der Organe der Union.

Article 10 Sprachen für das Ausstellen mehrsprachiger Formulare

1 Die mehrsprachigen Formulare werden von der Ausstellungsbehörde in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem es ausgestellt wird, ausgefüllt.

2 Die Standard- und die länderspezifischen Feldüberschriften in mehrsprachigen Formularen werden in den beiden folgenden Sprachen vorgenommen: a) der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wird, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wird, wobei diese Sprache auch eine der Amtssprachen der Organe der Union ist, und b) der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, vorzulegen ist, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die öffentliche Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, vorzulegen ist, vorausgesetzt, diese Sprache ist auch eine der Amtssprachen der Organe der Union.

3 Die Standard- und die länderspezifischen Feldüberschriften in den beiden in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Sprachen und das in Artikel 9 Absatz 5 genannte mehrsprachige Glossar werden in einem einzigen mehrsprachigen Formular vorgelegt.

Article 11 Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars

Zur weiteren Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden innerhalb der Union sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars die Herstellungskosten des mehrsprachigen Formulars oder der öffentlichen Urkunde, der es beigefügt ist, je nachdem welche niedriger sind, nicht übersteigt.

Article 12 Elektronische Fassungen der mehrsprachigen Formulare

Das Europäische Justizportal enthält für jeden Mitgliedstaat Muster von mehrsprachigen Formularen über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), und gegebenenfalls eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit, die nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt werden und Folgendes enthalten: a) die in den Anhängen I bis XI wiedergegebenen standardisierten Teile; und b) die der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten übermittelten länderspezifischen Feldüberschriften.

Article 13 Binnenmarkt-Informationssystem

Für die Zwecke der Artikel 14 und 16 sowie des Artikels 22 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung wird das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) genutzt.

Article 14 Auskunftsersuchen bei berechtigten Zweifeln

1 Haben die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie davon vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit dieser öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie davon, so ergreifen sie folgende Maßnahmen, um diese Zweifel auszuräumen: a) Überprüfung der in Artikel 22 genannten verfügbaren Muster der Urkunden im Datenspeicher des IMI; b) sofern weiter Zweifel bestehen, Stellung eines Auskunftsersuchens über das IMI i) an die Behörde, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, oder gegebenenfalls an die Behörde, die die beglaubigte Kopie davon angefertigt hat, oder an beide, oder ii) an die zuständige Zentralbehörde.

2 Berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie davon nach Absatz 1 können sich insbesondere beziehen auf a) die Echtheit der Unterschrift; b) die Eigenschaft, in der die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat; c) die Echtheit des Siegels oder Stempels; d) eine mögliche Fälschung oder Verfälschung der Urkunde.

3 Auskunftsersuchen nach diesem Artikel sind zu begründen.

4 Den Auskunftsersuchen nach diesem Artikel ist eine Kopie der betreffenden öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie hiervon beizufügen, die über das IMI elektronisch übermittelt wurde. Diese Auskunftsersuchen und die dazugehörigen Antworten sind von allen Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.

5 Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf Arbeitstagen bzw. von zehn Arbeitstagen, wenn das Ersuchen von einer Zentralbehörde bearbeitet wird. Kann die Frist gemäß Unterabsatz 1 in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, so einigen sich die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde auf eine Verlängerung der Frist.

6 Wird die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, so ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet, sie zu bearbeiten.

Article 15 Benennung der Zentralbehörden

1 Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine Zentralbehörde.

2 Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentralbehörden benannt, so bestimmt er diejenige Zentralbehörde, die als Anlaufstelle für Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat fungiert.

Article 16 Aufgaben der Zentralbehörden

Zentralbehörden leisten Amtshilfe bei Auskunftsersuchen nach Artikel 14 und sind insbesondere zuständig für a) die Übermittlung, die Entgegennahme und erforderlichenfalls die Beantwortung der Ersuchen; und b) die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte.

Article 17 Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

1 Diese Verordnung lässt die Anwendung anderer Vorschriften des Unionsrechts über Legalisation, eine ähnliche Förmlichkeit oder sonstige Förmlichkeiten unberührt und ergänzt vielmehr diese Vorschriften.

2 Diese Verordnung lässt die Anwendung von Unionsrecht über elektronische Signaturen und die elektronische Identifizierung unberührt.

3 Diese Verordnung lässt den Gebrauch anderer durch Unionsrecht etablierter Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen, unberührt.

Article 18 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die folgende Nummer angefügt: „9. Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 : Artikel 14 und 16 sowie Artikel 22 Absätze 1 und 2.

Article 19 Verhältnis zu internationalen Übereinkommen, Übereinkünften und Vereinbarungen

1 Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkünfte unberührt, von denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung Vertragsparteien sind, und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 hat diese Verordnung hinsichtlich der Angelegenheiten, für die sie gilt, und in dem darin vorgesehenen Maße Vorrang vor anderen Bestimmungen in von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen in den Beziehungen zwischen den ihnen als Vertragspartei angehörenden Mitgliedstaaten.

3 Dieser Artikel lässt Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 unberührt.

4 Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Aushandlung, dem Abschluss, dem Beitritt zu, der Änderung oder der Anwendung internationaler Übereinkünfte und Vereinbarungen mit Drittstaaten über die Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit für öffentliche Urkunden, die unter diese Verordnung fallende Bereiche berühren und von den Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten ausgestellt werden, um in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten verwendet zu werden. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, über das Einverständnis zum Beitritt neuer Vertragsparteien zu diesen Übereinkünften und Vereinbarungen zu beschließen, deren Vertragspartei einer oder mehrere der Mitgliedstaaten sind oder zu werden beabsichtigen.

Article 20 Zweckbindung

1 Der Austausch und die Übermittlung von Informationen und Urkunden durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung dient ausschließlich dem Zweck der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden durch die zuständigen Behörden mittels des IMI.

2 Diese Verordnung steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu öffentlichen Urkunden nicht entgegen.

Article 21 Informationen über den Inhalt dieser Verordnung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Mittel, einschließlich des Europäischen Justizportals und der Websites der Behörden der Mitgliedstaaten, Informationen über den Inhalt dieser Verordnung zur Verfügung.

Article 22 Angaben zu den Zentralbehörden und Kontaktangaben

1 Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um bis zum 16. August 2018 Folgendes mitzuteilen: a) die gemäß Artikel 15 Absatz 1 benannten Zentralbehörde(n), zusammen mit deren Kontaktangaben, und gegebenenfalls die gemäß Artikel 15 Absatz 2 benannte Behörde; b) die Muster der am meisten verwendeten öffentlichen Urkunden nach ihrem jeweiligen nationalen Recht, oder, wenn kein Muster besteht, Angaben zu den besonderen Merkmalen der betreffenden Urkunde und c) anonymisierte Fassungen gefälschter Urkunden, die entdeckt worden sind.

2 Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um alle späteren Änderungen der in Absatz 1 genannten Information mitzuteilen.

3 Die Kommission macht in geeigneter Weise öffentlich zugänglich: a) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen; b) die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt haben, öffentlich zugänglich sind.

Article 23 Austausch bewährter Verfahren

1 Es wird ein Ad-hoc-Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, eingesetzt.

2 Der in Absatz 1 genannte Ad-hoc-Ausschuss trifft alle zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch die Vereinfachung des Austauschs und der regelmäßigen Aktualisierung bewährter Verfahren für Folgendes: a) Anwendung dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten; b) Unterbindung von Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden sowie beglaubigten Kopien und beglaubigten Übersetzungen; c) Rückgriff auf elektronische Fassungen öffentlicher Urkunden; d) Verwendung mehrsprachiger Formulare; e) entdeckte gefälschte Dokumente.

Article 24 Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 16. August 2018 Folgendes mit: a) die Sprachen, die sie für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei ihren Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zulassen werden; b) eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen; c) die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können; d) die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind; e) eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen; f) Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können; und g) Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien.

2 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 16. Februar 2017 in seiner Amtssprache oder seinen Amtssprachen, soweit es sich hierbei auch um Amtssprachen der Organe der Union handelt, die länderspezifischen Feldüberschriften mit, die in die mehrsprachigen Formulare über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand) und gegebenenfalls eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit aufzunehmen sind.

3 Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. Februar 2018 die Listen länderspezifischer Feldüberschriften, die sie gemäß Absatz 2 erhalten hat, im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf dem Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen der Organe der Union.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mit.

5 Die Kommission macht folgende Informationen über das Europäische Justizportal öffentlich zugänglich: a) die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Informationen und b) die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die beglaubigte Kopie angefertigt haben, öffentlich zugänglich sind.

Article 25 Änderung länderspezifischer Feldüberschriften in den mehrsprachigen Formularen

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der in Artikel 24 Absatz 2 genannten länderspezifischen Feldüberschriften mit.

2 Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Änderungen länderspezifischer Feldüberschriften im Amtsblatt der Europäischen Union.

3 Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Änderungen länderspezifischer Feldüberschriften über das Europäische Justizportal öffentlich zugänglich und ändert die Muster der mehrsprachigen Formulare für jeden Mitgliedstaat entsprechend.

Article 26 Überprüfung

1 Bis zum 16. Februar 2024 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem unter anderem auch etwaige praktische Erfahrungen von Belang für die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbehörden ausgewertet werden. Des Weiteren wird in dem Bericht geprüft, ob Folgendes angemessen ist: a) die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf öffentliche Urkunden zu anderen als den in Artikel 2 und in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Bereichen; b) im Falle einer Ausweitung des Anwendungsbereichs nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes die Einführung mehrsprachiger Formulare für öffentliche Urkunden zu den unter Buchstabe a genannten Bereichen, auf die der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeweitet werden kann; und c) die Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um Betrug in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen unter allen Umständen auszuschließen.

2 Bis zum 16. Februar 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht vor, in dem geprüft wird, ob Folgendes angemessen ist: a) die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf i) öffentliche Urkunden über die Rechtsform und die Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens; ii) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise einer formellen Qualifikation und iii) öffentliche Urkunden zur Bescheinigung einer amtlich anerkannten Behinderung; b) die Einführung mehrsprachiger Formulare für i) öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, für die in dieser Verordnung keine mehrsprachigen Formulare festgelegt sind; und ii) öffentliche Urkunden zu den unter Buchstabe a genannten Bereichen, auf die der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeweitet werden kann; c) die Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um Betrug in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen unter allen Umständen auszuschließen.

3 Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung beizufügen, insbesondere zur Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf öffentliche Urkunden zu neuen Bereichen nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a, zur Einführung neuer mehrsprachiger Formulare nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b und zur Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c.

Article 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt ab dem 16. Februar 2019, mit Ausnahme von a) Artikel 24 Absatz 2, der ab dem 16. Februar 2017 gilt; und b) Artikel 12 und Artikel 24 Absatz 3, die ab dem 16. Februar 2018 gelten; c) Artikel 22 undArtikel 24 Absatz 1, die ab dem 16. August 2018 gelten.

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