Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht
Text
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Article 1
Der Beschluss 2004/752/EG, Euratom und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 werden aufgehoben.
Article 50a
1 Das Gericht ist für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig, einschließlich der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen einerseits und deren Bediensteten andererseits, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist.
2 Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium, auch bereits ab der Einreichung der Klageschrift, die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits prüfen und versuchen, eine solche Beilegung zu erleichtern.“
Article 62c
Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung, die Organisation und das Verfahren von gemäß Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Fachgerichten werden in einem Anhang dieser Satzung aufgeführt.“
Article 3
Rechtssachen, die am 31. August 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig sind, werden auf das Gericht übertragen. Sie werden vom Gericht in dem Stadium, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, und gemäß seiner Verfahrensordnung weiterbearbeitet. Wird eine Rechtssache nach Abschluss des mündlichen Verfahrens an das Gericht übertragen, so wird das mündliche Verfahren wiedereröffnet.
Article 4
Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 3 dieser Verordnung gelten die Artikel 9 bis 12 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3 für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit denen das Gericht am 31. August 2016 befasst ist oder die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden, weiter. Hebt das Gericht eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und stellt es zugleich fest, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, so weist es die Rechtssache einer anderen Kammer als derjenigen zu, die über das Rechtsmittel entschieden hat.
Article 5
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2016.
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