Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1212
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-25
In force since
2016-08-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Kontaktstellen

1 In jedem Mitgliedstaat benennen die zuständigen Behörden eine einzige Kontaktstelle für die Übermittlung der Informationen nach den Artikeln 2 und 3 sowie für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Informationen.

2 Die zuständigen Behörden setzen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von der Kontaktstelle nach Absatz 1 in Kenntnis.

3 Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der Informationen nach Artikel 2 und für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Empfang der Informationen nach den Artikeln 2 und 3.

4 Die ESMA gibt die Kontaktstelle nach Absatz 3 öffentlich auf ihrer Website bekannt.

Article 2 Jährliche Übermittlung einer Zusammenfassung von Informationen

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die in Artikel 99e Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang I der vorliegenden Verordnung bereit. Diese Informationen beziehen sich auf alle Sanktionen und Maßnahmen, die im vorhergehenden Kalenderjahr verhängt worden sind. Das Formular wird elektronisch ausgefüllt und der ESMA alljährlich bis spätestens 31. März per E-Mail über die Kontaktstelle nach Artikel 1 Absatz 3 übermittelt.

Article 3 Meldeverfahren und -formulare

1 Die zuständigen Behörden melden der ESMA die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 99e Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG unter Verwendung der vorhandenen Schnittstellen des IT-Systems und der einschlägigen Datenbank, die von der ESMA für den Empfang, die Speicherung und die Veröffentlichung von Informationen über diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 99e der Richtlinie 2009/65/EG eingerichtet wurde.

2 Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.

Article 4 Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte

1 Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 3 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, für ungültig erklären zu lassen, so annulliert sie den bestehenden Bericht und übermittelt einen neuen Meldebericht.

2 Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 3 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Informationen erneut.

Article 5 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions