Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff (1) „Saldierungssatz“ eine Gruppe von Kontrakten, die Gegenstand einer Saldierungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 98 der Richtlinie 2014/59/EU sind; (2) „Bewerter“ den unabhängigen Experten, der für die Durchführung der Bewertung gemäß den Anforderungen und Kriterien von Teil Vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Kommission benannt wird, oder die Abwicklungsbehörde, wenn die Bewertung gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU durchgeführt wird; (3) „zentrale Gegenpartei“ oder „ZGP“ eine ZGP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn diese entweder a) in der EU ansässig ist und in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen wurde, oder b) in einem Drittland ansässig ist und in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurde; (4) „Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; (5) „Close-Out-Datum“ das Datum und die Uhrzeit des Close-Out, die in der Mitteilung der Abwicklungsbehörde über die Close-Out-Entscheidung angegeben sind; (6) „Ersatzgeschäft“ eine Transaktion, die am oder nach dem Close-Out-Datum eines Derivatekontrakts eingegangen wird, um auf Grundlage der Netto-Risikoposition eine gekündigte Sicherung oder entsprechende Handelsposition zu den gleichen ökonomischen Bedingungen wiederherzustellen, die für die Transaktion galten, die Close-Out-Gegenstand war; (7) „wirtschaftlich angemessenes Ersatzgeschäft“ ein Ersatzgeschäft, das auf der Grundlage der Netto-Risikoposition zu Bedingungen eingegangen wird, die im Einklang mit der gängigen Marktpraxis stehen, und bei dem angemessene Bemühungen um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis unternommen werden.
Article 2 Vergleich der Wertvernichtung im Falle eines Close-Out mit dem Bail-in-Potenzial von Derivatekontrakten
1 Für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU vergleicht die Abwicklungsbehörde Folgendes: a) den Betrag der Verluste, die bei einem Bail-in auf die Derivatekontrakte abgewälzt würden, errechnet durch Multiplikation i) des Anteils der Verbindlichkeiten durch Derivatekontrakte unter allen gleich eingestuften Verbindlichkeiten, der im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wird und nicht unter die Ausschlussgründe für ein Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Richtlinie fällt, mit ii) den gesamten erwarteten Verlusten, die auf alle mit Derivaten gleich eingestuften Verbindlichkeiten abgewälzt werden, einschließlich Derivateverbindlichkeiten aus dem Close-Out; mit b) der Wertvernichtung auf der Grundlage der Bewertung des Betrags der Kosten, der Aufwendungen und des sonstigen Wertverfalls, der infolge des Close-Out der Derivatekontrakte voraussichtlich entsteht und als Summe der folgenden Elemente berechnet wird: i) Risiko einer höheren Close-Out-Forderung der Gegenpartei aufgrund der erwarteten Kosten für die neue Absicherung der Gegenpartei unter Berücksichtigung der Geld-Brief-, Mitte-Geld- oder Mitte-Brief-Spannen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b; ii) erwartete Kosten des in Abwicklung befindlichen Instituts für den Abschluss vergleichbarer Derivategeschäfte, die zur Wiederherstellung einer Sicherung für eine offene Position oder zur Aufrechterhaltung eines akzeptablen Risikoprofils gemäß der Abwicklungsstrategie als notwendig erachtet werden. Der Abschluss eines vergleichbaren Derivategeschäfts kann unter Berücksichtigung der Ersteinschussanforderungen und gegebenen Geld-Brief-Spannen erfolgen; iii) Minderungen des Franchise-Werts aufgrund des Close-Out von Derivatekontrakten, einschließlich der Wertvernichtung in Bezug auf andere oder zugrunde liegende Vermögenswerte, die mit den Derivatekontrakten, die Gegenstand des Close-Out sind, in Zusammenhang stehen, und Auswirkungen auf Finanzierungskosten oder Ertragsniveaus; iv) Präventionspuffer für mögliche negative Auswirkungen des Close-Out wie Fehler und Streitigkeiten in Bezug auf Transaktionen oder den Austausch von Sicherungen.
2 Der Vergleich gemäß Absatz 1 wird vor der Close-Out-Entscheidung im Rahmen der Bewertung für Entscheidungen über Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen, die nach Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind. Sobald ein delegierter Rechtsakt, den die Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 15 dieser Richtlinie angenommen hat, in Kraft tritt, sind bei dem Vergleich die in diesem delegierten Rechtsakt dargelegten Anforderungen zu befolgen.
Article 3 Mitteilung der Close-Out-Entscheidung
1 Vor Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse im Zusammenhang mit aus Derivatekontrakten herrührenden Verbindlichkeiten teilt die Abwicklungsbehörde den Gegenparteien von Kontrakten gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2014/59/EU die Entscheidung über das Close-Out dieser Kontrakte mit.
2 Die Close-Out-Entscheidung tritt je nach Angabe in der Mitteilung mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Close-Out-Datum und einer späteren Close-Out-Uhrzeit in Kraft.
3 In der Entscheidung gemäß Absatz 1 gibt die Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ein Datum und eine Uhrzeit an, bis zu dem bzw. der die Gegenparteien zum Zweck der Bestimmung des Close-Out-Betrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Abwicklungsbehörde Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorlegen können. Die Gegenpartei legt der Abwicklungsbehörde zudem eine Zusammenfassung aller wirtschaftlich angemessenen Ersatzgeschäfte vor.
4 Die Abwicklungsbehörde kann das Datum und die Uhrzeit, bis zu dem bzw. der die Gegenparteien Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorlegen können, ändern, wenn diese Änderung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c steht. Jede Entscheidung zur Änderung des Datums und der Uhrzeit, bis zu dem bzw. der die Gegenparteien Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorlegen können, wird der Gegenpartei dieser Kontrakte mitgeteilt.
5 In der Entscheidung gemäß Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde die Kriterien angeben, die sie bei der Bewertung, ob Ersatzgeschäfte wirtschaftlich angemessen sind, anzuwenden beabsichtigt.
6 Dieser Artikel gilt nicht für das Close-Out und die Bewertung von zentral geclearten Derivatekontrakten zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP.
Article 4 Funktion der Saldierungsvereinbarung
Für Kontrakte, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, bestimmt der Bewerter im Einklang mit den Artikeln 2, 5, 6 und 7 einen einzigen Betrag, den das in Abwicklung befindliche Institut infolge des Close-Out aller Derivatekontrakte des Saldierungssatzes gemäß den Bestimmungen der Saldierungsvereinbarung rechtlich erhalten darf oder rechtlich verpflichtet ist, zu zahlen.
Article 5 Bewertungsgrundsatz für den Betrag der vorzeitigen Kündigung
1 Der Bewerter bestimmt den Wert der Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten als Betrag der vorzeitigen Kündigung, der als Summe der folgenden Beträge berechnet wird: a) unbezahlte Beträge, Sicherungen oder andere Beträge, die das in Abwicklung befindliche Institut der Gegenpartei schuldet, abzüglich der unbezahlten Beträge, Sicherungen und anderen Beträge, welche die Gegenpartei dem in Abwicklung befindlichen Institut am Close-Out-Datum schuldet; b) ein Close-Out-Betrag, der den Betrag der Verluste oder Kosten von Gegenparteien der Derivate oder von ihnen realisierte Gewinne umfasst, wobei der ökonomische Gegenwert der Kontrakte und Optionsrechte der Parteien in materieller Hinsicht für die gekündigten Kontrakte ersetzt wird oder sie diesen erhalten.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet „unbezahlte Beträge“ in Bezug auf glattgestellte Derivatekontrakte die Summe von Folgendem: a) Beträgen, die zum oder vor dem Close-Out-Datum zahlbar geworden sind und zu diesem Datum noch nicht bezahlt wurden; b) einem Betrag, der dem üblichen Marktpreis des Vermögenswerts entspricht, der für jede Verbindlichkeit der Derivatekontrakte zu liefern war, die zum oder vor dem Close-Out-Datum durch Andienung zu erfüllen war und bis zum Close-Out-Datum nicht erfüllt wurde; c) Beträge in Bezug auf Zinsen oder Entschädigungen, die im Zeitraum ab dem Datum, zu dem die jeweilige Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen fällig wurden, bis zum Close-Out-Datum aufgelaufen sind.
Article 6 Bestimmung des Close-Out-Betrags
1 Wenn eine Gegenpartei innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Frist Belege für wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte vorgelegt hat, bestimmt der Bewerter den Close-Out-Betrag zu den Preisen dieser Ersatzgeschäfte.
2 Wenn eine Gegenpartei innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Frist keine Belege über Ersatzgeschäfte vorgelegt hat oder der Bewerter zu dem Schluss kommt, dass die mitgeteilten Ersatzgeschäfte nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen abgeschlossen wurden oder wenn Artikel 7 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 2 Anwendung finden, bestimmt der Bewerter den Close-Out-Betrag auf der folgenden Grundlage: a) mittlere Tagesschluss-Marktpreise gemäß den normalen Prozessen des in Abwicklung befindlichen Instituts zu dem gemäß Artikel 8 bestimmten Datum; b) Mitte-Geld-Spanne oder Mitte-Brief-Spanne, je nach Richtung der saldierten Risikoposition; c) Anpassungen der Preise und Spannen gemäß den Buchstaben a und b, falls diese notwendig sind, um die Liquidität des Markts für die zugrunde liegenden Risiken oder Instrumente und die Größe der Position im Verhältnis zur Markttiefe sowie das mögliche Modellrisiko widerzuspiegeln.
3 Im Hinblick auf gruppeninterne Verbindlichkeiten kann der Bewerter den Wert zu mittleren Tagesschluss-Marktpreisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a ungeachtet Absatz 2 Buchstaben b und c festlegen, wenn die Abwicklungsstrategie eine erneute Sicherung der gekündigten Transaktionen durch eine andere gruppeninterne Derivatetransaktion oder Transaktionsgruppen beinhalten würde.
4 Zur Bestimmung eines Werts des Close-Out-Betrags gemäß Absatz 2 berücksichtigt der Bewerter eine komplette Bandbreite an verfügbaren und zuverlässigen Datenquellen und kann sich dabei auf beobachtbare Marktdaten oder von Bewertungsmodellen zur Schätzung von Werten generierte theoretische Preise stützen, einschließlich folgender Datenquellen: a) von Dritten bereitgestellte Daten wie beobachtbare Marktdaten oder Daten zu Bewertungsparametern und Quotierungen von Market-Makern oder für zentral geclearte Kontrakte von ZGP bezogene Werte oder Schätzungen; b) bei standardisierten Produkten von den eigenen Systemen des Bewerters generierte Werte; c) innerhalb des in Abwicklung befindlichen Instituts verfügbare Daten wie interne Modelle und Bewertungen, einschließlich unabhängiger Preisüberprüfungen gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) von Gegenparteien bereitgestellte Daten außer Belegen für Ersatzgeschäfte, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt werden, einschließlich Daten in Bezug auf aktuelle oder vergangene Bewertungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit vergleichbaren oder ähnlichen Transaktionen und Quotierungen; e) sonstige sachdienliche Daten.
5 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b kann die Abwicklungsbehörde dem in Abwicklung befindlichen Institut die Anweisung geben, bis zum gemäß Artikel 8 bestimmten Referenzzeitpunkt eine aktualisierte unabhängige Preisüberprüfung anhand von am Close-Out-Datum verfügbaren Tagesschluss-Informationen durchzuführen.
6 Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmung eines Close-Out-Betrags für geclearte Derivatekontrakte zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut und einer ZGP, außer unter den in Artikel 7 Absatz 7 dargelegten außergewöhnlichen Umständen.
Article 7 Bewertung von geclearten Derivatekontrakten zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut und einer ZGP
1 Der Bewerter bestimmt den Wert von Verbindlichkeiten, die sich aus Derivatekontrakten zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP ergeben, auf der Grundlage des in Artikel 5 dargelegten Bewertungsgrundsatzes. Der Betrag der vorzeitigen Kündigung wird von der ZGP innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist gemäß den ZGP-Ausfallverfahren bestimmt, nachdem die von dem in Abwicklung befindlichen Institut geleistete Sicherung, einschließlich des Ersteinschusses, Nachschusses und Beiträgen des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Ausfallfonds der ZGP, abgezogen wurde.
2 Die Abwicklungsbehörde teilt der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP ihre Close-Out-Entscheidung für die Derivatekontrakte gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2014/59/EU mit. Die Close-Out-Entscheidung tritt entweder mit sofortiger Wirkung oder zu dem in der Mitteilung angegebenen Datum und der dort genannten Uhrzeit in Kraft.
3 Die Abwicklungsbehörde gibt der ZGP die Anweisung, ihre Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung für alle Derivatekontrakte im Rahmen des jeweiligen Saldierungssatzes im Einklang mit dem ZGP-Ausfallverfahren bereitzustellen.
4 Die ZGP stellt der Abwicklungsbehörde die Unterlagen des ZGP-Ausfallverfahrens bereit und berichtet über die eingeleiteten Schritte des Ausfallmanagements.
5 Die Abwicklungsbehörde setzt in Abstimmung mit der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP die Frist fest, bis zu der die ZGP die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung bereitzustellen hat. Die Abwicklungsbehörde, die ZGP und die zuständige Behörde der ZGP berücksichtigen zu diesem Zweck Folgendes: a) das Ausfallverfahren, das gemäß den Governance-Regeln der ZGP im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt wurde; b) die Abwicklungsfrist.
6 Die Abwicklungsbehörde kann die nach Absatz 5 genannte Frist in Abstimmung mit der ZGP und der zuständigen Behörde der ZGP ändern.
7 Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde in einem der folgenden Fälle beschließen, nach Konsultation der zuständigen Behörde der ZGP die in Artikel 6 festgelegte Methode anzuwenden: a) die ZGP stellt die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 5 gesetzten Frist bereit, oder b) die Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung der ZGP steht nicht im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 648/2012.
Article 8 Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts von Derivateverbindlichkeiten und der vorzeitigen Kündigung
1 Der Bewerter bestimmt den Wert von Derivateverbindlichkeiten zum folgenden Zeitpunkt: a) am Tag und zur Uhrzeit des Abschlusses der Ersatzgeschäfte, wenn der Bewerter den Betrag der vorzeitigen Kündigung zu den Preisen der Ersatzgeschäfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmt; b) am Tag und zur Uhrzeit der Bestimmung des Betrags der vorzeitigen Kündigung durch die ZGP, wenn der Bewerter den Betrag der vorzeitigen Kündigung im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestimmt; c) in allen anderen Fällen am Close-Out-Datum oder, wenn dies nicht wirtschaftlich angemessen wäre, am Datum und zur Uhrzeit, zu denen ein Marktpreis für den zugrunde liegenden Vermögenswert verfügbar ist.
2 Der Bewerter kann im Rahmen einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU den Wert der Verbindlichkeiten, die sich aus Derivaten ergeben, zu einem früheren Zeitpunkt als dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt bestimmen. Eine solche frühzeitige Bestimmung beruht auf Schätzungen gemäß den in Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 bis Absatz 5 beschriebenen Grundsätzen und den zum Zeitpunkt der Bestimmung verfügbaren Daten.
3 Wenn der Bewerter eine frühzeitige Bestimmung gemäß Absatz 2 vornimmt, kann die Abwicklungsbehörde vom Bewerter jederzeit eine Aktualisierung der vorläufigen Bewertung verlangen, um entsprechende beobachtbare Marktentwicklungen oder Belege über wirtschaftlich angemessene Ersatzgeschäfte, die zum gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wurden, zu berücksichtigen. Diese Entwicklungen oder Belege werden, sofern sie am gemäß Artikel 3 Absatz 2 angegebenen Datum und zu der entsprechenden Uhrzeit verfügbar sind, bei der endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt.
4 Wenn der Bewerter eine frühzeitige Bewertung gemäß Absatz 2 in Bezug auf Derivatekontrakte zwischen einem in Abwicklung befindlichen Institut, das als Clearingmitglied auftritt, und einer ZGP vornimmt, hat der Bewerter von der ZGP vorgelegte Schätzungen der erwarteten Close-Out-Kosten hinreichend zu berücksichtigen. Wenn die ZGP bis zur gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 gesetzten Frist eine Bewertung des Betrags der vorzeitigen Kündigung im Einklang mit den ZGP-Ausfallverfahren vornimmt, wird diese Bewertung bei der endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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