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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1448 der Kommission vom 1. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

CELEX
32016R1448
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-09-01
In force since
2016-09-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2009

„(1 Bei Verfahrensbeteiligten sind Name und Anschrift sowie E-Mail-Adresse anzugeben, sofern die betreffende Vertragspartei eine E-Mail-Adresse nutzt.

2 Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Personengesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben, die im betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland registriert ist.“

„(2 Ist ein Verfahrensbeteiligter, Zeuge oder Sachverständiger bei einer von einem Verfahrensbeteiligten beantragten Beweisaufnahme nach Absatz 1 nicht in der Lage, sich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union angemessen auszudrücken, so kann diese Person nur gehört werden, wenn der Verfahrensbeteiligte, der den Beweisaufnahmeantrag gestellt hat, für die Übertragung in die Amtssprache der Europäischen Union sorgt, die von allen Verfahrensbeteiligten oder von den Mitgliedern des Amtes verwendet wird. Verfahrensbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige und das Personal des Amtes oder der Beschwerdekammer können vereinbaren, dass während der mündlichen Verhandlung nur eine einzige Amtssprache der Europäischen Union verwendet wird. Das Amt kann Ausnahmen von Unterabsatz 1 zulassen.“

„(1 Legt ein Verfahrensbeteiligter ein Dokument in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen der Europäischen Union vor, so kann das Amt von diesem Beteiligten eine Übersetzung dieses Dokuments in eine der Amtssprachen der Europäischen Union anfordern, die von diesem Beteiligten oder von den Mitgliedern des Amtes oder der Beschwerdekammer verwendet wird.

2 Legt ein Verfahrensbeteiligter eine Übersetzung eines Dokuments vor, so kann das Amt verlangen, dass innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Bei umfangreichen Dokumenten kann die Übersetzung auf Auszüge oder eine Zusammenfassung beschränkt werden. Das Amt oder die Beschwerdekammer kann jedoch entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Verfahrensbeteiligten jederzeit eine umfassendere oder eine vollständige Übersetzung dieser Dokumente anfordern. Verfahrensbeteiligte und Mitglieder des Amtes oder der Beschwerdekammer können vereinbaren, die Übersetzung eines Dokuments auf eine einzige Amtssprache der Europäischen Union zu beschränken.“

„(3 Ein rechtskundiges Mitglied muss über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium und über anerkannte Erfahrung im Bereich des geistigen Eigentums, des Sortenschutzes oder der Sortenregistrierung verfügen.“

Article 10 Informationstag

Das Personal des Amtes kann die Räumlichkeiten der nationalen Einrichtungen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung sowie der Prüfungsämter und Einrichtungen gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 der vorliegenden Verordnung kostenlos für die regelmäßige Veranstaltung von Informationstagen für Verfahrensbeteiligte und Dritte nutzen.“

Article 51a Mehrere Beschwerden

1 Werden mehrere Beschwerden gegen eine Entscheidung eingereicht, so können diese im selben Verfahren behandelt werden.

2 Sind Beschwerden gegen Entscheidungen von der Beschwerdekammer in derselben Zusammensetzung zu prüfen, so kann diese Beschwerdekammer diese Beschwerden in verbundenen Verfahren behandeln.“

Article 53a Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung

1 Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung gemäß den Artikeln 20 bzw. 21 der Grundverordnung können vom Amt eingeleitet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Titels bestehen. Ein solches Verfahren kann vom Amt aus eigener Initiative oder auf Antrag eingeleitet werden.

2 Einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung gemäß den Artikeln 20 bzw. 21 der Grundverordnung sind Nachweise und Fakten beizufügen, die ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit des Titels aufwerfen, und er muss folgende Angaben enthalten: a) in Bezug auf die Registrierung, für die die Nichtigkeitserklärung oder die Aufhebung beantragt wurde: i) Registernummer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes; ii) Name und Anschrift des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes; b) in Bezug auf die Gründe, auf die sich der Antrag stützt: i) eine Erklärung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung stützt; ii) die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Fakten, Beweismittel und Argumente; c) Name und Anschrift des Antragstellers und, falls er einen Verfahrensvertreter bestellt hat, dessen Name und Anschrift.

3 Jede Entscheidung des Amtes, einen Antrag gemäß Absatz 2 abzulehnen, wird dem Antragsteller und dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes mitgeteilt.

4 Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist eingereicht wurden, unberücksichtigt.

5 Jede Entscheidung des Amtes, einen gemeinschaftlichen Sortenschutz für null und nichtig zu erklären oder ihn aufzuheben, wird in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.“

Article 64a Zustellung mit Hilfe elektronischer Mittel oder sonstiger technischer Mittel

1 Die elektronische Zustellung erfolgt durch Übermittlung einer digitalen Kopie des zuzustellenden Schriftstücks. Die Zustellung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem die Mitteilung beim Empfänger eingegangen ist. Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung fest.

2 Erfolgt die Zustellung auf elektronischem Wege, so übermittelt ein Verfahrensbeteiligter, einschließlich seines Verfahrensvertreters, dem Amt eine elektronische Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr.

3 Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten der Zustellung mit Hilfe sonstiger technischer Kommunikationsmittel fest.“

Article 66a Zustellung an Verfahrensvertreter

1 Ist ein Verfahrensvertreter bestellt worden oder gilt der zuerst genannte Antragsteller bei einer gemeinsamen Beantragung gemäß Artikel 73 Absatz 5 als Verfahrensvertreter, so werden Mitteilungen dem Verfahrensvertreter zugestellt.

2 In Fällen, in denen für einen einzigen Beteiligten mehrere Verfahrensvertreter bestellt worden sind, genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift angegeben wurde.

3 Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Verfahrensvertreter benannt, so genügt die Zustellung der einschlägigen Schriftstücke an diesen Vertreter.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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