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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1608 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1608
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-17
In force since
2016-09-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(6 Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4 und 5 Bezug genommen wird, können sich auf zusätzliche Angaben stützen, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen umfassen ausreichend dokumentierte und überprüfbare quantitative und qualitative Informationen.“

Article 6 Indikatoren

1 Die auf der Größe der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus einem Indikator, der der Gesamtrisikoposition der Gruppe entspricht.

2 Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren: a) Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems, b) Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems, c) ausstehende Wertpapiere.

3 Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren: a) Verwahrte Vermögenswerte, b) Zahlungsaktivität, c) übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.

4 Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren: a) Nominalwert außerbörslicher Derivate, b) Aktiva unter Stufe 3 des gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission gemessenen beizulegenden Zeitwerts, c) zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.

5 Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren: a) Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen, b) Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.

6 Für Daten, die in anderen Währungen als dem Euro ausgewiesen sind, verwendet die zuständige Behörde einen geeigneten Wechselkurs, unter Berücksichtigung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten und am 31. Dezember geltenden Referenzwechselkurses und internationaler Standards. Für den Indikator betreffend die Zahlungsaktivität, auf den in Absatz 3 Buchstabe b Bezug genommen wird, legt die zuständige Behörde die Jahresdurchschnittskurse für das betreffende Jahr zugrunde.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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