Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren
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Article 1
1 Den Mitgliedstaaten wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 350000000 EUR zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern und/oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch (im Folgenden „Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren“) eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Die Mitgliedstaaten nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs für auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffene Maßnahmen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten dienen zur Unterstützung von Milcherzeugern und/oder Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen, die auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe abzielen und zur Marktstabilität beitragen: a) Verringerung der Erzeugung, die über die Verringerung im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission hinausgeht, oder keine Steigerung der Erzeugung; b) Landwirtschaft in kleinem Maßstab; c) Anwendung extensiver Produktionsmethoden; d) Anwendung von umwelt- und klimafreundlichen Produktionsmethoden; e) Durchführung von Kooperationsprojekten; f) Umsetzung von Qualitätsregelungen oder von Vorhaben zur Förderung von Qualität und Mehrwert; g) Schulung in Finanzierungsinstrumenten und Risikomanagementinstrumenten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren nicht direkte Empfänger der Zahlungen sind, der wirtschaftliche Nutzen der Beihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis spätestens 30. September 2017 getätigt werden.
2 Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
3 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
Article 2
Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemäß Artikel 1 eine zusätzliche Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewähren. Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2017.
Article 3
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) umgehend und bis spätestens 30. November 2016: i) eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, ii) die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfen festgelegt werden, sowie gegebenenfalls die Gründe für die Verwendung der Beihilfen für andere Tierhaltungssektoren als den Milchsektor, iii) die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen im Hinblick auf die Stabilisierung des Marktes, iv) die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird, v) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen, vi) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2; b) bis spätestens 15. Oktober 2017 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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