Delegierte Verordnung (EU) 2016/1614 der Kommission vom 8. September 2016 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2017 sowie zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 hinsichtlich der Fortgeltung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 für Beihilfen für die private Lagerhaltung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 und der Fortgeltung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 für die öffentliche Intervention im Rahmen der vorliegenden Verordnung
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Article 1 Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Zeitraum, in dem die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 verfügbar ist, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2017 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar sein.
Article 2 Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238
Abweichend von den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 weiterhin für Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver, die vor dem 1. März 2017 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 948/2014 eingereicht werden. Abweichend von den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 findet die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 weiterhin Anwendung auf Angebote für Magermilchpulver, die vor dem 1. Januar 2017 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eingereicht werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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