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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1712
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-07
In force since
2016-10-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anforderung zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte

1 Ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wird von der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet, wenn im Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan bei Erfüllung der Bedingungen für eine Abwicklung die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf das betreffende Institut oder Unternehmen vorgesehen ist.

2 Falls dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist, dürfen zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen auch nicht unter Absatz 1 fallenden Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen.

Article 2 In den detaillierten Aufzeichnungen zu führende Mindestauswahl an Angaben zu Finanzkontrakten

1 Institute oder Unternehmen, die gemäß Artikel 1 zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet sind, führen in ihren Aufzeichnungen für jeden Finanzkontrakt fortlaufend die im Anhang aufgelistete Mindestauswahl an Angaben.

2 Die in Absatz 1 genannten Institute oder Unternehmen haben auf Anforderung der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde die verlangten Angaben zu den Finanzkontrakten der anfordernden Behörde innerhalb der in der Anforderung gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

3 Wenn ein im Anhang aufgeführtes Informationsfeld auf eine bestimmte Art von Finanzkontrakt nicht zutrifft und das in Absatz 1 genannte Institut oder Unternehmen dies gegenüber der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde nachweisen kann, werden die Angaben für dieses Feld von der Anforderung nach Artikel 1 ausgenommen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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