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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen und zur Änderung und Berichtigung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1322/2014, (EU) 2015/96, (EU) 2015/68 und (EU) 2015/208 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen, der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit, der Anforderungen an die Bremsen von Fahrzeugen und der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1788
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-14
In force since
2016-10-14
End of validity
2018-07-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2 Änderungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3 Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/96

„(2 Die Typgenehmigungsbehörden können Typgenehmigungen hinsichtlich der Anforderungen für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff und äußere Geräuschpegel auf andere Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien ausweiten, falls die Parameter für Fahrzeugvariante und -version, Antriebseinheit und Emissionsminderungssystem eine identische Leistung aufweisen oder innerhalb der in Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegebenen Grenzwerte liegen.“

„(2 Über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus gewährt der Hersteller, wie in Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vorgeschrieben, diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für das Fahrzeug, damit eine alternative Typgenehmigung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung anerkannt werden kann.

Article 9 Messung des äußeren Geräuschpegels

1 Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse T mit Luftreifen und der Klasse C mit Gleisketten in Bewegung gemäß den Prüfvorschriften und Verfahren des Anhangs III Nummer 1.3.1.

2 Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.2 werden auch auf stehende, mit Gleisketten ausgestattete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T und C angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten gemäß den Bestimmungen des Anhangs III Nummer 1.3.2.4 aufgezeichnet.

3 Die technischen Dienste messen den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zum Zwecke der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Prüfung am stehenden Fahrzeug gemäß Anhang III Nummer 1.3.2.

4 Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.3 kommen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zur Anwendung, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten aufgezeichnet.“

Article 10 Anforderungen für die Leistung der Antriebseinheit

Für die Beurteilung der Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 120, Änderungsserie 01, Messungen der Nutzleistung, des Motordrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs vorgenommen.“

Article 12 EU-Typgenehmigungsverfahren

Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen von Fahrzeugen betreffen, weder eine vom Hersteller beantragte EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeug- bzw. Motortyp versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Motors untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug bzw. der betreffende Motor der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission entspricht.

Article 4 Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68

Die delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der erste Satz und der einleitende Satz erhalten folgende Fassung: „Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 und der Anhange XII und XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission . Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Übertragungseinrichtung‘ bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der eigentlichen Bremse angeordnet sind und zwischen ihnen auf mechanischem, hydraulischem, pneumatischem oder elektrischem Wege oder durch eine Kombination dieser Mittel eine funktionale Verbindung herstellen; ausgenommen sind die Steuerungsleitungen, Versorgungsleitungen sowie Zusatzleitungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen; wird die Bremskraft von einer Energiequelle erzeugt oder von ihr unterstützt, die unabhängig vom Fahrer ist, ist der Energievorratsbehälter des Systems ebenfalls Teil der Übertragungseinrichtung;“ c) Nummer 17 wird gestrichen; d) die folgenden Nummern 37 und 38 werden angefügt: „37. ‚Energiequelle‘ bezeichnet eine Einrichtung, welche die für die Betätigung der Bremsen erforderliche Energie liefert, entweder unmittelbar oder mittelbar durch eine Energiespeichereinrichtung; 38. ‚Energiespeichereinrichtung‘ bezeichnet eine Einrichtung, die die von der Energiequelle gelieferte Energie für die Betätigung oder das Lösen der Bremsen speichert.“ 2. die Anhänge I bis V, VII, VIII, IX, XI, XII und XIII werden entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Article 5 Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/208

„(3 Die Messverfahren und Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde in der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 festgelegten Form für Prüfberichte zu melden.“

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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