Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
Text
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Article 1
1 Das für die Beantragung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
2 Das für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
3 Das für den Widerruf eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
4 Das für die Ausstellung einer Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
5 Das für den Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.
6 Das für die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.
7 Das für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
8 Das für die Übermittlung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
9 Das für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zu verwendende Formblatt ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2017 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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