Durchführungsverordnung (EU) 2016/1948 der Kommission vom 7. November 2016 zur Änderung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2016 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 der Kommission
Text
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Article 1
1 Für die Zwecke der Anpassung gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern aufgrund eines für das Kalenderjahr 2016 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2000 EUR überschreiten, um den Anpassungssatz von 1,353905 % gekürzt.
2 Die Kürzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kroatien.
Article 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1153 wird aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2016.
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