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Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32016R1952
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-10-26
In force since
2016-12-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der Union geschaffen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Die Ausdrücke „Eigenerzeuger“, „energetischer Endverbrauch“ und „Haushalt“ haben dieselbe Bedeutung wie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ; (2) Die Ausdrücke „Übertragung“, „Verteilung“, „Kunde“, „Endkunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Versorgung“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn sie in Bezug auf Elektrizität verwendet werden. (3) Die Ausdrücke „Fernleitung“, „Verteilung“, „Versorgung“, „Kunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Endkunde“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn sie in Bezug auf Erdgas verwendet werden. (4) Der Ausdruck „Netzkomponente“ bezeichnet die Kombination von Netzkosten für Fernleitung bzw. Übertragung und Verteilung gemäß Anhang I Nummer 6 und Anhang II Nummer 5.

Article 3 Datenquellen

Die Mitgliedstaaten erheben Daten über Erdgas- und Strompreise und über deren Komponenten und Teilkomponenten hinsichtlich Netzkosten, Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren und Daten über die Verbrauchsmengen gemäß den Anhängen I und II. Dabei sind eine oder mehrere der folgenden Quellen zu nutzen, und zwar unter Berücksichtigung des Prinzips eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe: a) statistische Erhebungen, b) Verwaltungsquellen, c) sonstige Quellen, bei denen statistische Schätzmethoden zur Anwendung kommen.

Article 4 Erfassungsbereich

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Datenerhebung und -erstellung gemäß den Anhängen I und II verständliche und vergleichbare Daten von hoher Qualität ergibt, die Aussagen über die Erdgas- und Strompreise und die Verbrauchsmengen im jeweiligen Mitgliedstaat enthalten.

2 Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden zu übermitteln, wenn der Erdgasverbrauch im Sektor private Haushalte unter 1,5 % des nationalen energetischen Endverbrauchs im Sektor private Haushalte liegt.

3 Die Kommission (Eurostat) prüft mindestens alle drei Jahre, welche Mitgliedstaaten nicht zur Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 verpflichtet sind.

Article 5 Datenübermittlung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten gemäß den Anhängen I und II.

2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Übermittlung der Daten gemäß den Anhängen I und II. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums Statistiken an die Kommission (Eurostat).

Article 6 Bezugszeiträume und Häufigkeit der Übermittlung

1 Die Bezugszeiträume für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Daten sind jährlich (Januar bis Dezember) oder halbjährlich (Januar bis Juni und Juli bis Dezember). Der erste Bezugszeitraum beginnt 2017.

2 Häufigkeit der Übermittlung: a) jährlich (für den Zeitraum Januar bis Dezember) im Fall der in Anhang I Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 und Anhang II Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 genannten Daten; b) halbjährlich (für die Zeiträume Januar bis Juni und Juli bis Dezember) im Fall der in Anhang I Nummer 6 Buchstabe b und Anhang II Nummer 5 Buchstabe b genannten Daten.

Article 7 Qualitätssicherung

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Daten. Zu diesem Zweck gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Standardqualitätskriterien.

2 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Erdgas- und Strompreisstatistik haben könnten, spätestens jedoch einen Monat nachdem diese Änderungen eingetreten sind.

3 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre einen Standard-Qualitätsbericht über die Daten vor, der den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien entspricht. Diese Berichte enthalten Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerhebung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen.

4 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten; auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Analyse der Qualitätsberichte nach Absatz 3 arbeitet sie einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäischen Statistik aus und veröffentlicht ihn.

5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Qualitätsberichte nach Absatz 3 dieses Artikels gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 8 Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) verbreitet die Erdgas- und Strompreisstatistik spätestens fünf Monate nach dem Ende des jeweiligen Bezugszeitraums.

Article 9 Ausnahmeregelungen

1 Ausnahmeregelungen können in Bezug auf spezifische Verpflichtungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht, von der Kommission mithilfe von Durchführungsrechtsakten gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission am 8. August 2017 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag vor.

3 Die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelungen bleiben während eines möglichst kurzen Zeitraums, in jedem Fall höchstens drei Jahre, in Kraft.

4 Ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, wendet während deren Dauer weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/92/EG an.

Article 10 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 11 Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

1 Die Richtlinie 2008/92/EG wird mit Wirkung vom 1. März 2017 aufgehoben.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Richtlinie 2008/92/EG unter den Bedingungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung weiterhin.

3 Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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