Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein einheitliches europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden "europäisches Reisedokument für die Rückkehr") eingeführt und insbesondere dessen Format, Sicherheitsmerkmale und technische Spezifikationen festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. "Drittstaatsangehöriger" einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/115/EG; 2. "Rückkehr" die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG; 3. "Rückkehrentscheidung" eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/115/EG.
Article 3 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr
1 Das Format des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr entspricht dem Muster im Anhang. Das europäische Reisedokument für die Rückkehr enthält folgende Angaben: a) Name, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, besondere Kennzeichen und, sofern bekannt, die Anschrift des Drittstaatsangehörigen im Bestimmungsdrittland; b) ein Lichtbild des Drittstaatsangehörigen; c) die ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und -ort und die Gültigkeitsdauer; d) Informationen über die Abreise und die Ankunft des Drittstaatsangehörigen.
2 Das europäische Reisedokument für die Rückkehr wird in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Rückkehrentscheidung erlässt, und gegebenenfalls in Englisch und Französisch zur Verfügung gestellt.
3 Das europäische Reisedokument für die Rückkehr gilt nur für die einmalige Reise des Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, bis zum Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungsdrittland.
4 Gegebenenfalls sind dem europäischen Reisedokument für die Rückkehr ergänzende Unterlagen beizufügen, die für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen notwendig sind.
5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 zur Änderung des Formats des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Article 4 Technische Spezifikationen
1 Die Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr entsprechen denen, die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 festgelegt wurden.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Muster des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr, das gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt wurde.
Article 5 Ausstellungsgebühren
Das europäische Reisedokument für die Rückkehr wird dem Drittstaatsangehörigen kostenlos ausgestellt.
Article 6 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 7. Dezember 2016 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 7 Aufhebung
Die Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 wird aufgehoben.
Article 8 Überprüfung und Berichterstattung
Bis zum 8. Dezember 2018 überprüft die Kommission die wirksame Anwendung dieser Verordnung und erstattet darüber Bericht. Die Überprüfung dieser Verordnung wird in die Untersuchung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2008/115/EG integriert.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. April 2017.
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