Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission vom 16. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea
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Article 1
1 Auf bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger; in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr („Jumbo-Rollen“); mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten; mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten; und mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Republik Korea, das derzeit unter den KN-Codes ex48099000, ex48119000, ex48169000 und ex48239085 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520) eingereiht wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 12,1 %.
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien a) eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde; b) der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen übermitteln und c) eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.
2 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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