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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016R2020
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-26
In force since
2016-12-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ausreichendes Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter

Bei der Prüfung, ob ein ausreichendes Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter besteht, um eine Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie als ausreichend liquide für die Handelspflicht zu betrachten, stützt sich die ESMA auf die Kriterien von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in den Artikeln 2 bis 5 weiter spezifiziert werden.

Article 2 Durchschnittsfrequenz der Abschlüsse

1 Bei der Ermittlung der Durchschnittsfrequenz der Abschlüsse prüft die ESMA folgende Elemente: a) Anzahl der Tage, an denen Abschlüsse getätigt wurden; b) Anzahl der Abschlüsse.

2 Die ESMA berücksichtigt bei ihrer Analyse der Kriterien nach Absatz 1 die Verteilung der Abschlüsse auf Abschlüsse an Handelsplätzen und auf ausgeführte OTC-Geschäfte. Die ESMA bewertet diese Kriterien über einen ausreichend langen Zeitraum, um feststellen zu können, ob die Liquidität der einzelnen Derivatekategorien bzw. entsprechenden Unterkategorien saisonalen oder strukturellen Faktoren unterliegt. Die ESMA prüft ferner, ob Abschlüsse im Bewertungszeitraum auf bestimmte Zeitpunkte und auf bestimmte Volumen konzentriert sind und in welchem Umfang dies vorhersehbaren Mustern folgt.

Article 3 Durchschnittsvolumen der Abschlüsse

1 Bei der Ermittlung des Durchschnittsvolumens der Abschlüsse prüft die ESMA folgende Elemente: a) durchschnittlicher Tagesumsatz, ermittelt als nomineller Kontraktwert sämtlicher Abschlüsse, dividiert durch die Anzahl der Handelstage; b) durchschnittlicher Wert der Abschlüsse, ermittelt als nomineller Kontraktwert sämtlicher Abschlüsse, dividiert durch die Anzahl der Abschlüsse.

2 Die ESMA berücksichtigt bei ihrer Analyse der Kriterien nach Absatz 1 die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Faktoren.

Article 4 Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer

1 Bei der Ermittlung der Zahl und Art der aktiven Marktteilnehmer prüft die ESMA folgende Elemente: a) Gesamtzahl von mindestens zwei Marktteilnehmern, die in der betreffenden Derivatekategorie bzw. entsprechenden Unterkategorie handeln; b) Zahl der Handelsplätze, an denen die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden; c) Zahl der Market-Maker und anderer Marktteilnehmer, die einer rechtlich verbindlichen schriftlichen Vereinbarung oder anderen Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität unterliegen.

2 Die ESMA vergleicht in ihrer Analyse die Quote der Marktteilnehmer mit den Ergebnissen, die aus den Daten für die Analyse von Durchschnittsfrequenz und -volumen der Abschlüsse gewonnen wurden.

Article 5 Durchschnittliche Spreads

1 Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Spreads prüft die ESMA folgende Elemente: a) gewichtete Spreads, einschließlich volumengewichteter Spreads, über verschiedene Zeiträume; b) Spreads zu verschiedenen Zeitpunkten des Handelstags.

2 Stehen keine Informationen über Spreads zur Verfügung, so prüft die ESMA die Erfüllung dieses Kriteriums anhand eines Näherungswerts.

Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Relations

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