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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2022 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016R2022
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-14
In force since
2018-01-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Für die Registrierung erforderliche Angaben

Eine Drittlandfirma, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten in der gesamten Union beantragt, übermittelt der ESMA folgende Angaben: a) den vollständigen Namen des Unternehmens, d. h. die Firma und etwaige sonstige von ihm im Geschäftsverkehr verwendete Namen; b) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union ausgeführt werden sollen, einschließlich etwaiger Nebendienstleistungen. c) die Kontaktdaten des für den Antrag zuständigen Mitarbeiters einschließlich der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse; d) die Website, sofern vorhanden; e) die nationale Identifikationsnummer der Firma, sofern vorhanden; f) die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) der Firma, sofern vorhanden; g) den Business Identifier Code (BIC) der Firma, sofern vorhanden; h) Name und Anschrift der für die Beaufsichtigung der Firma zuständigen Behörde des Drittlandes; wenn mehr als eine Aufsichtsbehörde verantwortlich ist, sind die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche jeder einzelnen Aufsichtsbehörde anzugeben; i) den Link zum Register jeder einzelnen zuständigen Behörde des Drittlandes, sofern verfügbar; j) Angaben darüber, für welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen die Firma in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, zugelassen ist; k) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union mit welchen Nebendienstleistungen, sofern vorgesehen, ausgeführt werden sollen.

Article 2 Anforderungen in Bezug auf die Informationsübermittlung

1 Drittlandfirmen unterrichten die ESMA innerhalb von 30 Tagen über jede Änderung der gemäß Artikel 1 Buchstaben a bis g sowie j und k übermittelten Angaben.

2 Die der ESMA gemäß Artikel 1 Buchstabe j zu übermittelnden Angaben werden in Form einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellten schriftlichen Erklärung eingereicht.

3 Die der ESMA gemäß Artikel 1 zu übermittelnden Angaben werden in englischer Sprache unter Verwendung des lateinischen Alphabets eingereicht. Etwaige der ESMA gemäß Artikel 1 und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Begleitunterlagen werden in englischer Sprache oder, sofern sie in einer anderen Sprache abgefasst wurden, zusätzlich in einer beglaubigten englischen Übersetzung eingereicht.

Article 3 Informationen für Kunden in der Union

1 Drittlandfirmen stellen den Kunden die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

2 Die in Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben müssen a) in englischer Sprache oder in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, eingereicht werden; b) so dargestellt und gestaltet sein, dass sie leicht lesbar sind, wobei Buchstaben in gut lesbarer Schriftgröße zu verwenden sind; c) unter Verzicht auf Farben, die die Verständlichkeit der Angaben einschränken könnten, dargestellt werden.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Relations

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