Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Berichterstattung durch die Institute im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel- und konsolidierter Basis
Für die Zwecke von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU legt ein in Absatz 1 dieses Artikels genanntes Institut seiner zuständigen Behörde alle in Artikel 2 und 3 genannten Informationen auf Einzel- und konsolidierter Basis vor.
Article 2 Meldepflichten zum Kreditrisiko
Für interne Ansätze zum Kreditrisiko legt ein Institut seiner zuständigen Behörde die nachfolgenden Informationen vor: a) die in Meldebogen 101 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 in Anhang II bzw. Anhang IV; b) die in Meldebogen 102 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 102 in Anhang I genannten Portfolios, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 102 in Anhang II bzw. Anhang IV; c) die in Meldebogen 103 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 103 in Anhang I genannten Portfolios, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 103 in Anhang II bzw. Anhang IV; d) die in Meldebogen 104 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten hypothetischen Transaktionen, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 in Anhang II bzw. Anhang IV; e) die in Meldebogen 105 in Anhang III angegebenen Informationen bezüglich der Bezeichnungen und Eigenschaften der für die Berechnung der in den Meldebögen 102 bis 104 in Anhang III angegebenen Ergebnisse herangezogenen internen Ansätze, unter Beachtung der Erläuterungen in Tabelle C 105 in Anhang IV.
Article 3 Meldepflichten zum Marktrisiko
1 Zu den internen Ansätzen für das Marktrisiko legt das Institut seiner zuständigen Behörde unter Beachtung der in Anhang V bzw. VI enthaltenen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen zu den Portfolios die in den Meldebögen in Anhang VII angegebenen Informationen vor.
2 Abweichend von Absatz 1 ist ein Institut nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem einzelnen Portfolio vorzulegen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft: a) Dem Institut wurde durch seine zuständige Behörde keine Genehmigung erteilt, die entsprechenden im Portfolio enthaltenen Instrumente oder Risikofaktoren zu modellieren; b) es liegt keine interne Bewilligung seitens der Geschäftsleitung des Instituts vor, eines oder mehrere der in die relevanten Portfolios einbezogenen Instrumente oder die in diese Portfolios eingeschlossenen Basiswerte heranzuziehen; c) eines oder mehrere der in die Portfolios einbezogenen Instrumente enthält zugrunde liegende Risiken oder Modellierungsmerkmale, die in den Risikoparametern des Instituts nicht vorgesehen sind.
3 Ein Institut, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und entschieden hat, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem oder mehreren Portfolios nicht zu übermitteln, wird: a) diese Portfolios ausweisen und angeben, welcher der in Absatz 2 aufgelisteten Gründe ursächlich ist; b) dennoch die Informationen zu den in Anhang V enthaltenen aggregierten Portfolios übermitteln, wobei es nur die einzelnen Portfolios, zu deren Modellierung es in der Lage und ermächtigt ist, berücksichtigt.
Article 4 Meldestichtage und Einreichungstermine
1 Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 1 genannten Informationen zu den nachstehenden Meldestichtagen: a) Die in Artikel 2 genannten Informationen werden mit Stand am 31. Dezember jedes Jahres übermittelt; b) die in Artikel 3 genannten Informationen werden mit Stand an den Meldestichtagen übermittelt, die in den Erläuterungen in Anhang V und VI festgelegt sind.
2 Die Institute legen ihrer zuständigen Behörde die in Artikel 2 und 3 genannten Informationen jedes Jahr am 11. April vor. Der Einreichungstermin für die ursprüngliche Marktbewertung zu den im Meldebogen C 106 in Anhang VII genannten Daten zum Marktrisiko ist in Anhang V aufgeführt.
3 Fällt das in Absatz 2 genannte Datum im Mitgliedsland der zuständigen Behörde, der die Informationen vorgelegt werden müssen, nicht auf einen Geschäftstag, so werden die Informationen am darauffolgenden Geschäftstag übermittelt.
4 Das Institut legt seiner zuständigen Behörde etwaige Berichtigungen zu den eingereichten Informationen unverzüglich vor.
Article 5 Ursprüngliche Marktbewertung des Marktrisikos
Zu anderen als den gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a ausgewiesenen Portfolios melden die Institute ihrer zuständigen Behörde genau an dem in den Erläuterungen in Anhang VI angegebenen Tag eine ursprüngliche Marktbewertung dieser Portfolios bzw. gegebenenfalls einzelner in diesen Portfolios enthaltener Instrumente.
Article 6 IT-Lösungen für die Berichterstattung
Für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 1 nutzt das Institut die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 für die aufsichtlichen Meldungen entwickelte IT-Lösung.
Article 7 Übergangsbestimmungen zu den Meldestichtagen und Einreichungsterminen sowie zur Übermittlung der Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos
1 Abweichend von Artikel 2 legen die Institute im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung nur die in Artikel 2 Buchstaben c und e genannten Informationen vor.
2 Abweichend von Artikel 2 legen die Institute im zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung nur die in Artikel 2 Buchstaben a, b, d und e genannten Informationen vor.
3 Abweichend von Artikel 2 ist ein Institut bis zum 31. Dezember 2016 nicht verpflichtet, Spalte 180 der Meldebögen 102 und 103 in Anhang III auszuweisen, sofern das Institut die sich aus der Anwendung des Standardansatzes ergebenen Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nicht berechnet.
4 Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 übermitteln die Institute im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung den zuständigen Behörden die in den Artikeln 2 und 3 genannten Informationen bis Geschäftsschluss am 27. Dezember 2016.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions