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Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32016R2281
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2016-11-30
In force since
2017-01-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von a) Luftheizungsprodukten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 1 MW; b) Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur mit einer Nennkühlleistung von bis zu 2 MW und c) Gebläsekonvektoren.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte unterliegen; b) Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren unterliegen; c) Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte unterliegen; d) Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler unterliegen; e) Komfortkühler mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C oder über + 12 °C; f) Produkte, die für den überwiegenden Gebrauch von Biomasse-Brennstoffen ausgelegt sind; g) Produkte für feste Brennstoffe, h) Produkte, die mithilfe eines Brennstoff-Verbrennungs- oder -Umwandlungsverfahrens Wärme oder Kälte zusammen mit Strom liefern (Kraft-Wärme-Kopplung); i) Produkte, die zu Anlagen gehören, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen unterliegen; j) Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die ausschließlich mit Verdunstungsberieselung arbeiten; k) Produkte, die als Sonderanfertigungen einzeln hergestellt und am Aufstellungsort zusammengebaut werden; l) Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei denen die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt und m) Luftheizungs- und/oder Kühlungsprodukte, deren Hauptzweck darin besteht, verderbliche Erzeugnisse bei bestimmten Temperaturen in gewerblichen, institutionellen oder industriellen Anlagen herzustellen oder zu lagern, wobei die Raumheizung und/oder -kühlung nur eine Nebenfunktion darstellt, und bei denen die Energieeffizienz der Raumheizungs- und/oder -kühlungsfunktion von der Energieeffizienz der Hauptfunktion abhängt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Luftheizungsprodukt“ bezeichnet eine Vorrichtung, die a) ein luftgeführtes Heizsystem umfasst oder Wärme an ein solches Heizsystem liefert, b) mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist und c) ein luftgeführtes Heizsystem umfassen kann, das den zu beheizenden Raum mithilfe eines Ventilators direkt mit erwärmter Luft versorgt. Ein für ein Luftheizungsprodukt ausgelegter Wärmeerzeuger und das Gehäuse eines Luftheizungsprodukts, das für einen solchen Wärmeerzeuger ausgelegt ist, gelten zusammen als Luftheizungsprodukt; 2. „luftgeführtes Heizungssystem“ bezeichnet die Bauteile und/oder Geräte, die erforderlich sind, um erwärmte Luft mithilfe eines Ventilators entweder über Luftkanäle oder direkt in einen zu beheizenden Raum zu leiten und so in einem umschlossenen Raum, wie einem Gebäude oder dessen Teilen, eine gewünschte, für Menschen angenehme Raumtemperatur zu erreichen und aufrechtzuerhalten; 3. „Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Luftheizungsprodukts, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt: a) Verbrennung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen; b) Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung; c) durch Wärmerückgewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, Wasser oder (einer) Erdwärmequelle(n) und durch den Transfer dieser Wärme zum Luftheizungssystem mithilfe eines Kaltdampf- oder Sorptionsprozesses; 4. „Kühlungsprodukt“ bezeichnet eine Vorrichtung, die a) ein luft- oder wassergeführtes Kühlsystem umfasst oder gekühlte Luft bzw. gekühltes Wasser an dieses System liefert und b) mit einem oder mehreren Kälteerzeugern ausgestattet ist. Ein für ein Kühlungsprodukt ausgelegter Kälteerzeuger und das Gehäuse eines Kühlungsprodukts, das für einen solchen Kälteerzeuger ausgelegt ist, gelten zusammen als Kühlungsprodukt; 5. „luftgeführtes Kühlungssystem“ bezeichnet die Bauteile oder Geräte, die erforderlich sind, um gekühlte Luft mithilfe eines Ventilators entweder über Luftkanäle oder direkt in einen zu kühlenden Raum zu leiten und so in einem umschlossenen Raum, wie einem Gebäude oder dessen Teilen, eine für Menschen angenehme Raumtemperatur zu erreichen und aufrechtzuerhalten; 6. „wassergeführtes Kühlungssystem“ bezeichnet die Bauteile oder Geräte, die erforderlich sind, um gekühltes Wasser zu verteilen und Wärme aus Innenräumen auf gekühltes Wasser zu übertragen, um in einem umschlossenen Raum, wie einem Gebäude oder dessen Teilen, eine gewünschte, für Menschen angenehme Raumtemperatur zu erreichen und aufrechtzuerhalten; 7. „Kälteerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Kühlungsprodukts, der eine Temperaturdifferenz erzeugt, die es ermöglicht, der Wärmequelle, d. h. dem zu kühlenden Innenraum, Wärme zu entziehen und diese mithilfe eines Kaltdampf- oder Sorptionsprozesses auf eine Wärmesenke, wie z. B. Umgebungsluft, Wasser oder die Erde zu übertragen; 8. „Komfortkühler“ bezeichnet ein Kühlungsprodukt, a) dessen Innenwärmetauscher (Verdampfer) einem wassergeführten Kühlungssystem (Wärmequelle) Wärme entzieht und für eine Auslass-Kühlwassertemperatur von mindestens + 2 °C ausgelegt ist, b) das mit einem Kälteerzeuger ausgestattet ist und c) dessen Außenwärmetauscher (Kondensator) diese Wärme an die Umgebungsluft, Wasser oder (eine) Erdwärmesenke(n) abgibt; 9. „Gebläsekonvektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die die Umwälzung der Innenluft mit dem Ziel der Heizung, Kühlung, Entfeuchtung und/oder Filterung bewirkt, um eine für Menschen angenehme Temperatur zu erreichen, die jedoch keine Wärme- oder Kältequelle und keinen Außenwärmetauscher umfasst. Das Gerät kann mit einem kleinen Luftkanalnetz zur Ein- und Ausleitung der Luft, einschließlich konditionierter Luft, versehen sein. Das Produkt kann für den Einbau in ein Gehäuse ausgelegt sein oder über ein Gehäuse verfügen, das es ermöglicht, es in dem zu konditionierenden Raum aufzustellen. Es kann einen auf dem Joule-Effekt beruhenden Wärmeerzeuger umfassen, der jedoch nur für die Nutzung als Zusatzheizgerät bestimmt ist; 10. „Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur“ bezeichnet ein Produkt, das a) mindestens einen Kompressor, der mit einem elektrischen Motor betrieben wird oder werden soll, sowie mindestens einen Verdampfer umfasst, b) in der Lage ist, die Temperatur einer Flüssigkeit zu kühlen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten, um ein Kühlgerät oder -system zu kühlen, dessen Zweck nicht darin besteht, einen Raum auf eine für Menschen angenehme Temperatur zu kühlen, c) in der Lage ist, seine Nennkälteleistung unter Norm-Prüfbedingungen bei einer Temperatur von 7 °C am Auslass des Innenwärmetauschers zu erreichen, d) den Kondensator, die Kühlmittelkreislaufsysteme und sonstige Zusatzausrüstung umfassen kann. 11. „Nennkälteleistung“ (P) bezeichnet die in kW angegebene Kälteleistung, die der Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur im Volllastbetrieb erreichen kann und die bei luftgekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei einer Lufteinlasstemperatur von 35 °C und bei wassergekühlten Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur bei einer Wassereinlasstemperatur von 30 °C gemessen wird; 12. „luftgekühlter Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur“ bezeichnet einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei dem auf der Kondensationsseite Luft als Wärmeübertragungsmedium dient; 13. „wassergekühlter Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur“ bezeichnet einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei dem auf der Kondensationsseite Wasser oder Sole als Wärmeübertragungsmedium dient; 14. „Biomasse-Brennstoff“ bezeichnet einen aus Biomasse gewonnenen Brennstoff; 15. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; 16. „Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist; 17. „Nennwärmeleistung“ (Prated,h) bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung einer Wärmepumpe, eines Luftheizungsgerätes oder eines Gebläsekonvektors bei der Raumheizung unter „Norm-Prüfbedingungen“; 18. „Nennkühlleistung“ (Prated,c) bezeichnet die in kW angegebene Kühlleistung eines Komfortkühlers und/oder eines Raumklimageräts oder Gebläsekonvektors bei der Raumkühlung unter „Norm-Prüfbedingungen“; 19. „Norm-Prüfbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen, unter denen Komfortkühler, Raumklimageräte und Wärmepumpen getestet werden, um ihre Nennwärme- bzw. -kühlleistung, ihren Schallleistungspegel und/oder die Stickoxidemissionen zu bestimmen. Bei Produkten, die mit Verbrennungsmotoren mit innerer Verbrennung betrieben werden, entsprechen diese Bedingungen dem Motor-Drehzahläquivalent (Erpmequivalent); 20. „Auslass-Kühlwassertemperatur“ bezeichnet die in Grad Celsius angegebene Wassertemperatur am Auslass des Komfortkühlers. In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V aufgeführt.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

1 Die Ökodesign-Anforderungen an Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Gebläsekonvektoren und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur sind in Anhang II aufgeführt.

2 Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen werden nach folgendem Zeitplan anwendbar a) Ab dem 1. Januar 2018 gilt: i) Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen; ii) Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen; iii) Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur müssen die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen; iv) Gebläsekonvektoren müssen die in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Anforderungen erfüllen. b) Ab dem 26. September 2018 gilt: i) Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Anforderungen erfüllen; c) Ab dem 1. Januar 2021 gilt: i) Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen; ii) Kühlungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen; iii) Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur müssen die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen; iv) Luftheizungsprodukte müssen die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllen.

3 Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.

Article 4 Konformitätsbewertung

Die Hersteller können wählen, ob sie zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem anwenden. Die Hersteller müssen die technische Dokumentation mit den in Anhang II Nummer 5 Buchstabe c aufgeführten Informationen bereitstellen.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Article 6 Richtwerte

Anhang V enthält als Richtwerte die Werte der leistungsfähigsten Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur. Sie legt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2022 vor. Bei der Überprüfung geht die Kommission unter anderem darauf ein, a) ob Ökodesign-Anforderungen an Kältemittel erlassen werden sollten, die direkte Treibhausgasemissionen verursachen, b) ob Ökodesign-Anforderungen an Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur erlassen werden sollten, die mit Verdunstungsberieselung oder nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, c) ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Stickoxidemissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur erlassen werden sollten, d) ob Ökodesign-Anforderungen an die Geräuschemissionen von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren erlassen werden sollten, e) ob die Anforderungen an die Emissionen auf der Nutzwärme- bzw. -kälteleistung anstelle der Energiezufuhr beruhen sollten, f) ob Ökodesign-Anforderungen an Kombi-Luftheizungsgeräte erlassen werden sollten, g) ob Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Luftheizungsprodukten für den häuslichen Gebrauch erlassen werden sollten, h) ob strengere Ökodesign-Anforderungen an C2- und C4-Luftheizungsgeräte erlassen werden sollten, i) ob strengere Ökodesign-Anforderungen an Rooftop-Raumklimageräte sowie an (Kompakt-)Raumklimageräte mit Kanalanschluss und (Kompakt-)Wärmepumpen mit Kanalanschluss erlassen werden sollten, j) ob eine Zertifizierung durch Dritte vorgesehen werden sollte und k) ob die Toleranzwerte für die Nachprüfung gemäß Anhang IV bei allen Produkten weiterhin angemessen sind.

Article 8 Übergangszeitraum

1 Bis zum 1. Januar 2018 können die Mitgliedstaaten es gestatten, Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur in Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen, die den nationalen Bestimmungen zum Jahresnutzungsgrad oder zur Jahresarbeitszahl (SEPR) entsprechen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung gelten.

2 Bis zum 26. September 2018 können die Mitgliedstaaten es gestatten, Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte in Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen, die den nationalen Bestimmungen zu den Stickoxidemissionen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung gelten.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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