Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Mit dem in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 aufgeführten Qualitätsbericht über nationale und regionale Konten werden die Daten abgedeckt, die die Mitgliedstaaten gemäß dem in Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Übermittlungsprogramm in dem Jahr übermitteln, das dem Bericht vorausgeht. Die Mitgliedstaaten legen den Qualitätsbericht auf jährlicher Basis vor.
Article 2
Die Modalitäten, der Aufbau und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über nationale und regionale Konten nach Artikel 1 sind im Anhang aufgeführt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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