Verordnung (EU) 2016/2372 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2017
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge Bulgariens und Rumäniens für das Jahr 2017 für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer eingeräumt werden. a) Steinbutt (Psetta maxima), b) Sprotte (Sprattus sprattus).
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Schwarzen Meer fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „GFCM“ die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; b) „Schwarzes Meer“ das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) „Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist; d) „Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; e) „Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt; f) „autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird; g) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.
Article 4 Aufteilung von Fangmöglichkeiten
Die autonomen EU-Quoten für Fischereifahrzeuge der Union, die Aufteilung dieser Quoten auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen
Fänge und Beifänge in der Steinbuttfischerei werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 7 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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