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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 6. Juni 2017 zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe am Standort Comurhex II in Malvési (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32017A0608(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-06
In force since
2017-06-06
Status
In force

Text

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Stellungnahme der Kommission vom 6. Juni 2017 zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe am Standort Comurhex II in Malvési (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) 2017/C 180/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. Am 7. Oktober 2016 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung Frankreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe am Standort Comurhex II.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 5. Dezember 2016 angefordert und von den französischen Behörden am 6. und 17. Januar 2017 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Spaniens, beträgt 80 km. 2. Im Rahmen des Plans werden die genehmigten Ableitungsgrenzwerte für luftgetragene radioaktive Stoffe angehoben, während alle anderen genehmigten Ableitungsgrenzwerte unverändert bleiben.

3. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass der geänderte Plan eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen wird, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden. 4. Hinsichtlich einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben des bestehenden Plans betrachteten Art und Größenordnung hat der geänderte Plan keine Auswirkungen, wobei die Referenzwerte der Richtlinien über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Nach Ansicht der Kommission ist somit nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe am Standort Comurhex II in Malvési (Frankreich) im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden. Brüssel, den 6. Juni 2017 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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