Stellungnahme der Kommission vom 3. Oktober 2017 zur Empfehlung der Europäischen Zentralbank für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
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Article 22 Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Verrechnungssysteme für Finanzinstrumente innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.“
Article 22 Zahlungs- und Verrechnungssysteme
22.1 Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.
22.2 Zur Verwirklichung der Ziele des ESZB und zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben kann die EZB in Fragen, die Verrechnungssysteme für Finanzinstrumente innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern betreffen, Verordnungen erlassen, die mit Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates und mit im Rahmen dieser Rechtsakte erlassenen Maßnahmen vereinbar sind.“
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