Beschluss (EU) 2017/1258 der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2017 über die Übertragung von Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (EZB/2017/22)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1.„vertrauliche statistische Daten“vertrauliche statistische Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 2533/98;2.„delegierter Beschluss“ein Beschluss, der gemäß diesem Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gefasst wurde.
Article 2 Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss
1 Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, Beschlüsse über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erlassen.
2 Ein Beschluss über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses verabschiedet, wenn die Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 3 erfüllt sind.
Article 3 Kriterien für die Verabschiedung von delegierten Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss
1 Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss erfolgt nur durch delegierten Beschluss, sofern diese Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates für die Erfüllung der Aufgaben des Einheitlichen Abwicklungsausschusses erforderlich sind. Die an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu übermittelnden vertraulichen statistischen Daten müssen diesen Aufgaben entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht über sie hinausgehen.
2 Ein Beschluss über die Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschusses erfolgt nur im Rahmen eines delegierten Beschlusses, (a) wenn die Daten für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zur Prüfung des öffentlichen Interesses notwendig sind, um zu beurteilen, ob und wie sich Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf die Finanzmarktstabilität auf Gegenparteien auswirken würden, und um die Verflechtung mit anderen Finanzinstitutionen und Gegenparteien zu bewerten; (b) wenn die Übermittlung der Daten die Erfüllung der Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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