Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand
Hiermit wird eine Expertengruppe mit dem Namen „Plattform für den Tierschutz“ (im Folgenden „die Plattform“) eingesetzt.
Article 2 Aufgaben
Die Plattform hat folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung und dem Austausch koordinierter Maßnahmen mit dem Ziel, zur Umsetzung und Anwendung von Tierschutzvorschriften der Europäischen Union sowie — inner- und außerhalb der Union — zum Verständnis der Unionsvorschriften sowie internationaler Tierschutzstandards beizutragen; b) Förderung der Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Verpflichtungen seitens der Unternehmen zur Verbesserung des Tierschutzes; c) Beitrag zur Förderung der Tierschutzstandards der Union im Hinblick auf die Aufwertung des Marktwerts von Produkten der Union auf globaler Ebene; d) Förderung des Dialogs zwischen den zuständigen Behörden, Unternehmen, der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern, Forschern und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen über Tierschutzthemen, die für die Union von Bedeutung sind; e) Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren, wissenschaftlichen Erkenntnissen und Innovationen betreffend Tierschutzthemen, die für die Union von Bedeutung sind; f) Austausch von Informationen über die Politikentwicklung in den vorgenannten Bereichen und über die vorgenannten Maßnahmen.
Article 3 Konsultation
Die Kommission kann die Plattform in allen Fragen konsultieren, die den Tierschutz betreffen und für die Union von Bedeutung sind.
Article 4 Zusammensetzung
1 Die Plattform setzt sich aus höchstens 75 Mitgliedern zusammen.
2 Die Plattform hat folgende Mitglieder: a) für den Tierschutz zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Nicht-EU-Länder, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden „die EWR-Mitglieder“); b) Unternehmens- und Berufsorganisationen, die auf Unionsebene in der Lebensmittelversorgungskette tätig sind, sofern Tiere oder Tierprodukte involviert sind, oder die Tiere zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken halten; c) Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf Unionsebene im Tierschutzbereich tätig sind; d) unabhängige Experten aus wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten, die wissenschaftliche Maßnahmen im Tierschutzbereich durchführen, welche sich auf die Politik der Union auswirken; e) internationale zwischenstaatliche Organisationen, die im Tierschutzbereich tätig sind ; f) die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
3 Die in Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Mitglieder werden ad personam ernannt und handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.
4 Die in Absatz 2 Buchstaben b und c aufgeführten Mitglieder werden nach dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren ausgewählt. Sie benennen hochrangige Personen als ihre Vertreter in der Plattform und sind dafür verantwortlich, dass ihre Vertreter ihre Funktion ständig ausüben und über ein ausreichend hohes Niveau an Fachwissen verfügen. Auf der Basis von berechtigten, in den Regeln für die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Plattform genannten Gründen kann die Kommission einen von diesen Mitgliedern benannten Vertreter ablehnen, wenn sie dessen Benennung für nicht angemessen hält. In einem solchen Fall wird die betreffende Organisation gebeten, einen anderen Vertreter zu benennen.
6 Die in Absatz 2 Buchstaben a, e und f aufgeführten Mitglieder benennen ihre für den Tierschutz verantwortlichen Vertreter und sind dafür verantwortlich, dass ihre Vertreter über ein ausreichend hohes Niveau an Fachwissen verfügen.
7 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Expertengruppe zu leisten, die nach Ansicht der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Plattform eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.
Article 5 Auswahlverfahren
1 Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannte Auswahl der Mitglieder der Plattform erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch andere Mittel, einschließlich auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beschreibt eindeutig die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
2 Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Mitglieder legen alle Umstände offen, aus denen Interessenkonflikte entstehen könnten. Insbesondere verlangt die Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Expertengruppen zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Bewertung von Interessenkonflikten erfolgt in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) .
3 Für die Ernennung von den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c aufgeführten Organisationen ist deren Registrierung im Transparenzregister erforderlich.
4 Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b bis d aufgeführten Mitglieder werden vom Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aus einem Kreis von Bewerbern ernannt, die über ausreichende Fachkompetenz in den Bereichen nach Artikel 2 verfügen und an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben.
5 Die Mitglieder werden bis zum 31. Dezember 2019 ernannt. Sie bleiben im Amt, bis ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.
6 Was die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Mitglieder anbelangt, ernennt der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stellvertretende Mitglieder, für die dieselben Voraussetzungen wie für die Mitglieder gelten, die ein abwesendes oder verhindertes Mitglied automatisch vertreten. Der Generaldirektor stellt außerdem eine Reserveliste geeigneter Kandidaten — nach deren Zustimmung — auf, die zur Ernennung von Stellvertretern von Mitgliedern verwendet werden kann.
Article 6 Vorsitz
Den Vorsitz über die Gruppe führt der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder dessen Stellvertreter.
Article 7 Arbeitsweise
1 Die Plattform wird nach Aufforderung des Vorsitzenden tätig, und zwar im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen.
2 Die Plattform tritt grundsätzlich mindestens zweimal jährlich am Sitz der Kommission zusammen sowie immer dann, wenn die Kommission dies für erforderlich hält.
3 Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbedienstete von anderen Dienststellen, die sich für die Arbeit der Plattform interessieren, können an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen teilnehmen.
4 In Abstimmung mit dem Vorsitzenden kann die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.
5 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Schlussfolgerungen der Beratungen sind aussagekräftig und vollständig. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzenden angefertigt.
6 Die Plattform nimmt ihre Berichte oder Schlussfolgerungen im Konsens an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die Gegenstimmen abgegeben haben, haben das Recht auf ein Dokument mit einer Zusammenfassung der Gründe für ihre Position, das dem entsprechenden Bericht bzw. der entsprechenden Schlussfolgerung beigefügt wird.
Article 8 Untergruppen
1 Der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann zur Untersuchung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Untergruppen handeln in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und berichten an die Plattform. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
2 Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Plattform sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt .
Article 9 Geladene Experten
Der Vorsitzende kann Experten mit spezifischem Fachwissen bezüglich eines bestimmten Tagesordnungspunkts einladen, um an der Arbeit der Plattform oder der Untergruppen auf Ad-hoc-Basis teilzunehmen.
Article 10 Beobachter
1 Einzelpersonen, Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen kann in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung oder als Folge einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ein Beobachterstatus gewährt werden.
2 Organisationen oder öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.
3 Der Vorsitzende kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Diskussionen der Plattform teilzunehmen und Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Berichten oder Schlussfolgerungen der Plattform.
4 Die Plattform hat höchstens fünf Beobachter.
Article 11 Geschäftsordnung
Auf Vorschlag und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden gibt sich die Plattform in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.
Article 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Plattform und ihre Vertreter sowie eingeladene Experten und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 . Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen treffen.
Article 13 Beziehungen zum Europäischen Parlament
Das Europäische Parlament wird über die Arbeit der Plattform informiert. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und gemäß den Modalitäten in der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission kann die Kommission das Parlament auffordern, Sachverständige zu entsenden, die an den Sitzungen teilnehmen.
Article 14 Transparenz
1 Die Plattform und die Untergruppen sind in dem Register der Expertengruppen zu registrieren.
2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden die folgenden Daten im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Namen von ad personam ernannten Einzelpersonen; b) die Namen von Mitgliedsorganisationen; das vertretene Interesse wird offengelegt; c) die Namen von anderen öffentlichen Einrichtungen; d) die Namen von Beobachtern.
3 Alle einschlägigen Unterlagen einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen und Beiträgen der Teilnehmer werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.
Article 15 Sitzungskosten
1 Die Teilnehmer an den Arbeiten der Expertengruppen und Untergruppen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
2 Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Plattform und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Article 16 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.
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