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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017D0253
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-02-13
In force since
2017-03-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Für das EWRS zuständige Behörden

1 Die Kommission gewährt den für das EWRS zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU benannt wurden, Zugang zu dem gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystem.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Kommunikationskanäle zwischen den für das EWRS zuständigen Behörden und allen anderen relevanten zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtet werden, um schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, welche die Kriterien gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU erfüllen, rasch identifizieren zu können.

Article 2 Warnmeldungen über das EWRS

1 Wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission Kenntnis von der Entstehung oder Entwicklung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU erhalten, so übermitteln sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntwerden der Gefahr, eine Warnmeldung im Sinne desselben Artikels.

2 Der Mitgliedstaat oder die Kommission können den Gesundheitssicherheitsausschuss über die Übermittlung eines Warnhinweises informieren.

3 Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU bleibt von der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 unberührt.

4 Auch wenn nicht alle relevanten Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 desselben Beschlusses bereitgestellt werden können, darf dies die Übermittlung einer Warnmeldung nicht verzögern.

5 In der Warnmeldung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, inwiefern die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU erfüllt sind.

6 Wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission nach einer Warnmeldung vorliegende relevante Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU für Koordinierungszwecke übermitteln möchte, so verwendet er oder sie die Ad-hoc-Funktion des EWRS, um einen „Kommentar“ als Reaktion auf die ursprüngliche Meldung zu hinterlassen.

Article 3 Andere Frühwarn- und Informationssysteme in der Union

1 Aus der Warnmeldung gemäß Artikel 2 Absatz 1 muss hervorgehen, ob die festgestellte Gefahr bereits vorher über andere Frühwarn- oder Informationssysteme auf Unionsebene oder im Rahmen des Euratom-Vertrags gemeldet wurde.

2 Wenn eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr über mehr als ein Frühwarn- oder Informationssystem auf Unionsebene gemeldet wird, so weist die Kommission über das EWRS das Hauptsystem für die spezifische Art des Informationsaustauschs aus.

3 Im Sinne dieses Artikels gelten die im Anhang genannten Systeme als andere Frühwarn- und Informationssysteme auf Unionsebene oder im Rahmen des Euratom-Vertrags.

Article 4 Koordinierung der nationalen Reaktionen auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

1 Wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU eine Konsultation zwecks Koordinierung der Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr beantragt, veranlasst die Kommission, dass die Konsultation im Gesundheitssicherheitsausschuss je nach Dringlichkeit aufgrund der Schwere dieser Gefahr innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Beantragung erfolgt.

2 Die Kommission unterrichtet den Gesundheitssicherheitsausschuss über die Anfrage und macht ihm zusätzlich zu den bereits über das EWRS übermittelten Angaben alle Informationen zugänglich, die in Bezug auf die Gefahr relevant sind.

3 Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den bereits über das EWRS übermittelten Angaben schriftlich alle verfügbaren Informationen vor, die in Bezug auf die Gefahr relevant sind, einschließlich Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit oder andere Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.

4 Der Gesundheitssicherheitsausschuss prüft alle verfügbaren Informationen bezüglich einer bestimmten Gefahr, einschließlich Warnmeldungen, Risikobewertungen und andere von den Mitgliedstaaten oder der Kommission entweder über das EWRS oder über den Gesundheitssicherheitsausschuss übermittelten Informationen, einschließlich Informationen zu Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Diese Prüfung muss unverzüglich abgeschlossen werden.

5 Mitgliedstaaten, die Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit ergreifen wollen, um schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu bekämpfen, berücksichtigen die Ergebnisse der Prüfung im Rahmen der Konsultation des Gesundheitssicherheitsausschusses.

Article 5 Risiko- und Krisenkommunikation

1 Nach einem Konsultationsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rahmen des Gesundheitssicherheitsausschusses und entwickeln und formulieren den Inhalt und die Form der Risiko- und Krisenkommunikation der Mitgliedstaaten an die Öffentlichkeit bzw. an Angehörige der Gesundheitsberufe. Die Mitgliedstaaten können die Kommunikation an ihre Bedürfnisse und die Gegebenheiten anpassen.

2 Mitgliedstaaten, die bereits Risiko- und Krisenkommunikation über eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr verbreitet haben, informieren den Gesundheitssicherheitsausschuss und die Kommission schriftlich über den Inhalt dieser Kommunikation.

Article 6 Deaktivierung der Warnmeldung

Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung einer Warnmeldung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU nicht mehr vor, so wird die Meldung von dem Mitgliedstaat, der sie eingetragen hat, oder, falls die Kommission die Meldung eingetragen hat, von dieser deaktiviert. Die Deaktivierung einer Eintragung erfolgt erst, wenn alle von der Meldung betroffenen Mitgliedstaaten einer solchen Deaktivierung zugestimmt haben.

Article 7 Aufhebung der Entscheidung 2000/57/EG

1 Die Entscheidung 2000/57/EG wird aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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