Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4060) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Bei den folgenden Maßnahmen handelt es sich um staatliche Beihilfen, die vom Königreich Spanien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt wurden, und die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind: Maßnahme 1 Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 5. November 2009 der Fundación Valencia für ein Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Valencia im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Valencia gewährte, und zwar über den Betrag von 19,193 Mio. EUR. Maßnahme 2 Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am Montag, 26. Juli 2010 der Fundación Hércules für ein Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Hércules im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Hércules gewährte, und zwar über den Betrag von 6,143 Mio. EUR. Maßnahme 3 Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 17. Februar 2011 der Fundación Elche für zwei Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Elche im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Elche gewährte, und zwar über den Betrag von 3,688 Mio. EUR. Maßnahme 4 Vom IVF gewährte Erhöhung vom 10. November 2010 zu Gunsten der Fundación Valencia über den Betrag von 1,188 Mio. EUR zur Zahlung von Kapital, Zinsen und Kosten des verbürgten Darlehens aus der Maßnahme 1.
Article 2
1 Das Königreich Spanien fordert die gewährte und nach Artikel 1 unvereinbare staatliche Beihilfe der Maßnahme 1 und 4 für den FC Valencia, Maßnahme 2 für den FC Hércules und Maßnahme 3 für den FC Elche zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
4 Das Königreich Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilfe ausstehenden Zahlungen ein.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Das Königreich Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Das Königreich Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist, b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
2 Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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