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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2017/412 des Rates vom 7. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

CELEX
32017D0412
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-03-07
In force since
2017-03-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

Artikel 1 gilt nicht für a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Finanzierung und finanzieller Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (Minusca), des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind; b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich ihrer Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der Minusca und soweit sie dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) im Voraus angekündigt wurden; c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der Minusca eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; d) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; e) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird; f) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, soweit sie dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurden; g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; oder h) den sonstigen Verkauf, die sonstige Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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