Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 der Kommission vom 16. März 2017 zur Entbindung bestimmter Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2010/680/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1662) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
1 Jeder in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/401/EWG, ausgenommen Artikel 14 Absatz 1, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.
2 Jeder in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/402/EWG, ausgenommen Artikel 14 Absatz 1, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden. Im Fall von Lettland gilt die Entbindung von dieser Verpflichtung in Bezug auf Zea mays auch mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie.
3 Jeder in Teil III des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 68/193/EWG, ausgenommen die Artikel 12 und 12a, auf die in der ersten Spalte der Tabelle genannte Gattung anzuwenden.
4 Jeder in Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 1999/105/EG, ausgenommen Artikel 17 Absatz 1, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.
5 Jeder in Teil V des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/54/EG, ausgenommen Artikel 20, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.
6 Jeder in Teil VI des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/55/EG, ausgenommen Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.
7 Jeder in Teil VII des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/57/EG, ausgenommen Artikel 17, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden. Im Fall von Malta gilt die Entbindung von dieser Verpflichtung in Bezug auf Sonnenblumen auch mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie.
Article 2
Der Beschluss 2010/680/EU wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Republik Finnland, die Französische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern gerichtet.
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