Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7143) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, die die Niederlande am 28. April 2008 mit Starbucks Manufacturing EMEA B.V. eingegangen sind, welche es dem Letzteren ermöglicht, seine Körperschaftsteuerschuld in den Niederlanden auf jährlicher Basis für zehn Jahre zu bestimmen, stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, welche mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und von den Niederlanden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Kraft gesetzt wurde.
Article 2
1 Die Niederlande fordern die mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe, die in Artikel 1 genannt wird, von Starbucks Manufacturing EMEA B.V. zurück.
2 Jeder Betrag, der von Starbucks Manufacturing EMEA B.V. nicht nach der Rückforderung des vorigen Absatzes zurückgezahlt wird, wird von Starbucks Corporation zurückgefordert.
3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
4 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Die Niederlande stellen sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Die Niederlande übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Informationen zu der Methode, die für die Berechnung des genauen Betrags der Beihilfe verwendet wird.
2 Die Niederlande unterrichten die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legen die Niederlande unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Niederlande gerichtet.
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