Beschluss (GASP) 2017/633 des Rates vom 3. April 2017 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Im Hinblick auf die Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen durch die Minimierung des Risikos der Umlenkung — auch durch Diebstahl, Verlust und unbefugte Wiederausfuhr — von Kleinwaffen und leichten Waffen zu illegalen Märkten, illegalen bewaffneten Gruppen, Terroristen und anderen unbefugten Empfängern, verfolgt die Union mit diesem Beschluss folgende Ziele: Unterstützung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, Gewährleistung der Relevanz des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments und Erhöhung ihrer Wirksamkeit, die Unterstützung der Maßnahmen für erfolgreiche und relevante Resultate der Dritten Konferenz der VN zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms 2018 (RevCon3).
2 Damit die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht werden, unterstützt die Union mit diesem Beschluss Folgendes: die Vorbereitung der RevCon3 durch eine Reihe thematischer Symposien und regionaler Konferenzen, eine umfassende Analyse der nationalen Berichte der VN-Mitgliedstaaten über die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zwecks Präsentation auf der RevCon3, ein Sponsorprogramm für Teilnehmer aus Drittländern, die Leistung technischer Unterstützung für den Vorsitzenden der RevCon3, vier thematische Symposien, die maßnahmenorientierte Ergebnisse zu Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen hervorbringen. Die ausgewählten Themen wurden in Arbeitspapieren der EU, die auf Tagungen zum VN-Aktionsprogramm vorgelegt wurden (BMS5 im Jahre 2014 und BMS6 im Jahre 2016), als vorrangig eingestuft und in den Abschlussdokumenten dieser Tagungen widergespiegelt: i) Rückverfolgung von Kleinwaffen und leichten Waffen und Bestandskontrolle in Konflikt- und Postkonfliktsituationen; ii) Kleinwaffen und leichte Waffen und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des 16. Ziels für nachhaltige Entwicklung und der geschlechtsspezifischen Aspekte der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen; iii) die jüngsten Entwicklungen bei der Herstellung, der Technologie und der Konzeption von Kleinwaffen und leichten Waffen und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und Chancen für die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments; iv) Synergien zwischen dem VN-Aktionsprogramm, dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT) und anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten. fünf regionale Konferenzen zur Ermöglichung von Gesprächen mit Regierungsvertretern und mit regionalen Organisationen aus ausgewählten Regionen zu den Ergebnisdokumenten aus den thematischen Symposien; Analyse von nationalen Berichten zur Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments mit Schwerpunkt auf Fragen der Umsetzung, bei denen sich Chancen für eine Zusammenarbeit und Unterstützung ergeben; Stärkung der Grundlagen für die RevCon3 durch ein Sponsorprogramm und technische Unterstützung des Vorsitzenden der RevCon3; Aufklärungsarbeit über Pressemitteilungen und Nebenveranstaltungen.
3 Eine ausführliche Beschreibung des in Absatz 2 genannten Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der VN für Abrüstungsfragen (UNODA) mit Unterstützung des Small Arms Survey, vertreten durch das Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung (SAS).
3 UNODA nimmt diese Aufgabe, mit der Unterstützung des SAS, unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 2798381,56 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. Das UNODA und das SAS werden ersucht werden, eine Einigung über die Erstattung der Kosten zu erzielen, die dem SAS bei seinem Beitrag zur Durchführung dieses Beschlusses entstanden sind. In dem Abkommen zwischen der Kommission und dem UNODA wird festgelegt, dass das UNODA und das SAS sicherzustellen haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Letztere bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions