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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/639 der Kommission vom 30. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.23216 — C 54/2007 (ex NN 55/2007) zugunsten der Emsländischen Eisenbahn GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017D0639
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2016-09-30
In force since
2017-04-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Anfangskapitalausstattung und die 280310 Aktien des Energiekonzerns RWE stellen eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EWG) Nr. 659/1999 des Rates dar.

Article 2

Die Dividenden, die die Emsländische Eisenbahn GmbH aus den Aktien erhielt, sowie der Ausgleich für die Koordinierung der Schülerbeförderung und für die Erstellung des Nahverkehrsplans stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Article 3

Was den Ausgleich betrifft, den die Emsländische Eisenbahn GmbH für den Betrieb der Mobilitätszentrale Emsland erhielt, so ist diese etwaige Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 vereinbar.

Article 4

1 Soweit die der Emsländischen Eisenbahnen GmbH übertragenen Busse eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, ist diese Beihilfe im Sinne von Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem Binnenmarkt vereinbar, vorbehaltlich der Verpflichtung Deutschlands gemäß Absatz 2.

2 Die Rufbusse werden für den Rufbusdienst verwendet. Sollte die EEB einen der Busse verkaufen, ist sie verpflichtet, dem Landkreis Emsland den Erlös zukommen zu lassen.

Article 5

Die Beihilfe, die Deutschland der Emsländischen Eisenbahn GmbH durch die Übertragung von 37630 RWE-Aktien im Jahr 1998 gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Article 6

1 Die Aktien dürfen nicht verkauft oder als Sicherheit verwendet werden, außer wenn die in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses unterzeichnet die Emsländische Eisenbahn GmbH eine Vereinbarung mit dem Landkreis Emsland in Bezug auf die RWE-Aktien. Mit der Vereinbarung muss Folgendes bestätigt werden: Die RWE-Aktien dürfen nicht als Sicherheiten oder in irgendeiner anderen Form, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten der EEB begünstigen würde, verwendet werden. Die EEB tritt sämtliche Dividenden aus den RWE-Aktien an den Landkreis Emsland ab. Alle etwaigen Erlöse, welche die EEB aus dem Verkauf der RWE-Aktienerzielt, werden an den Landkreis Emsland abgetreten.

Article 7

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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