Beschluss (GASP) 2017/666 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
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Article 22a
1 Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie für die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
2 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, soweit diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.
3 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden.
Article 22b
Die Erfüllung von vor dem 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22a unberührt.
Article 22c
1 Die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
2 Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für die Nutzung durch eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation bestimmt sind, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießt.
3 Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von den Mitgliedstaaten erhalten, erbracht werden.
4 In Fällen, die nicht unter Absatz 3 fallen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 eine Genehmigung für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen erteilen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung erbracht werden.
5 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von Absatz 1 erfasst werden.
Article 22d
Die Erfüllung von vor 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22c unberührt.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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