Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden sind

CELEX
32017D0759
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-28
In force since
2017-05-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gemeinsame Protokolle und unterstützte Datenformate

1 Bei der Übermittlung von PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie (EU) 2016/681 verwenden die Fluggesellschaften eines der in den Punkten 1 und 2 des Anhangs dieses Beschlusses genannten Datenformate und Übertragungsprotokolle.

2 Fluggesellschaften verwenden für den Fall, dass sie die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 genannten API-Daten gesondert von den für denselben Flug übermittelten PNR-Daten übermitteln, das in Punkt 3 des Anhangs dieses Beschlusses genannte Datenformat.

3 Fluggesellschaften, die keine Drittstaatsflüge und EU-Flüge nach einem bestimmten öffentlichen Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur verfügen, um die im Anhang genannten Datenformate und Übertragungsprotokolle zu unterstützen, übermitteln abweichend von den Absätzen 1 und 2 PNR-Daten in elektronischen Formaten, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und bilateral zwischen der Fluggesellschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat zu vereinbaren sind.

Article 2 Überprüfung

1 Die Kommission überprüft diesen Durchführungsbeschluss bis zum 28. April 2021. Im Rahmen der Überprüfung wird insbesondere auf die Möglichkeit eingegangen, ausschließlich oder zusätzlich zu bestehenden Protokollen offene Standardübertragungsprotokolle vorzusehen und zugleich dafür zu sorgen, dass sie an internationale Standards und bewährte Praktiken angepasst sind.

2 Vor dem Hintergrund dieser Überprüfung kann die Kommission eine Änderung dieses Beschlusses annehmen.

Article 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions