Durchführungsbeschluss (EU) 2017/810 der Kommission vom 10. Mai 2017 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung eines borsäurehaltigen Biozidprodukts durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2935)
Text
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Article 1
1 Die von Frankreich vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung bei dem in Absatz 2 genannten Produkt ist durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, insbesondere von gefährdeten Gruppen, gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gerechtfertigt.
2 Absatz 1 gilt für das im Register für Biozidprodukte unter folgender Nummer geführte Produkt: BC-QC011565-51.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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