Beschluss (EU) 2017/813 des Rates vom 12. Oktober 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Ersetzung von Anhang III Anlage II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
Text
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Article 1
1 Der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Ersetzung von Anhang III Anlage II des Abkommens, in der die warenspezifischen Vorschriften festgelegt sind, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses.
2 Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs des Assoziationsausschusses können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang III Anlage II des Abkommens mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt 90 Tage nach dem Tag, an dem die letzte Notifikation der Vertragsparteien über den Abschluss der erforderlichen nationalen rechtlichen Verfahren erfolgt ist, in Kraft.
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