Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/814 des Rates vom 12. Oktober 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile in Bezug auf die Ersetzung von Anhang III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertreten ist

CELEX
32017D0814
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-12
In force since
2015-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt in Bezug auf Anhang III Artikel 12 des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses.

2 Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfes des Assoziationsausschusses können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang III Titel III Artikel 12 des Abkommens betreffend die unmittelbare Beförderung erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt 90 Tage nach dem Tag, an dem die letzte Notifikation der Vertragsparteien über den Abschluss der erforderlichen nationalen rechtlichen Verfahren erfolgt ist, in Kraft.

Article 12 Unmittelbare Beförderung

1 Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Europäischen Union und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur Marken, Etiketten oder Siegel beigefügt oder angebracht, die Erzeugnisse ent- und wieder verladen werden, Sendungen aufgeteilt werden oder die Erzeugnisse eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

2 Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder angemessenen Art geschehen kann, etwa durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie beispielsweise Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennzeichnung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions