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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/817 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Welthandelsorganisation zur Änderung des Anhangs 3 Buchstabe C Ziffer ii des WTO-Übereinkommens bezüglich der festgesetzten Häufigkeit der WTO-Überprüfung der Handelspolitik und zur Änderung der Verfahrensregeln des Organs zur Überprüfung der Handelspolitik zu vertretenden Standpunkts

CELEX
32017D0817
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-05-11
In force since
2017-05-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist, sich dem Konsens anzuschließen, Anhang 3 Buchstabe C Ziffer ii des WTO-Übereinkommens zu ändern, um die Zyklen der Überprüfungen der Handelspolitik der WTO-Mitglieder um je ein Jahr zu verlängern. Die Überprüfungszyklen in Anhang 3 Buchstabe C Ziffer ii des WTO-Übereinkommens hängen vom Anteil am Welthandel ab und belaufen sich zurzeit auf zwei, vier beziehungsweise sechs Jahre. Sie werden durch Zyklen von drei, fünf beziehungsweise sieben Jahren ersetzt. Dieser Standpunkt wird von der Kommission auf der nächsten Tagung des Allgemeinen Rates vertreten.

Article 2

Im Namen der Union wird im Organ zur Überprüfung der Handelspolitik der Standpunkt vertreten, sich dem Konsens anzuschließen, die Verfahrensregeln des TPRB im Sinne des Dokuments WT/RD/TPR/745 zu ändern. Dieser Standpunkt wird von der Kommission auf einer der nächsten Sitzungen des TPRB vertreten.

Article 3

Die Änderung des Anhangs 3 Buchstabe C Ziffer ii des WTO Übereinkommens, in der von der WTO notifizierten Form, wird nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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