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Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)

CELEX
32017D0864
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-05-17
In force since
2017-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Das Jahr 2018 wird zum „Europäischen Jahr des Kulturerbes“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen.

2 Ziel des Europäischen Jahres ist es, die gemeinsame Nutzung und Aufwertung des Kulturerbes Europas als eine gemeinsame Ressource zu fördern, das Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte zu schärfen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum zu stärken.

Article 2 Ziele

1 Die allgemeinen Ziele des Europäischen Jahres bestehen darin, die Anstrengungen der Union, der Mitgliedstaaten sowie regionaler und lokaler Behörden zum Schutz, zur Sicherung, zur Um- oder Weiternutzung, zur Verbesserung, zur Aufwertung und zur Förderung des Kulturerbes Europas in Zusammenarbeit mit dem Kulturerbebereich und der breiteren Zivilgesellschaft zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere leistet das Europäische Jahr Folgendes: a) Es trägt zur Förderung der Rolle des Kulturerbes Europas bei, das eine Schlüsselkomponente der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs darstellt. Es zeigt unter voller Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf, wie das Kulturerbe am besten erhalten und geschützt sowie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann, wozu auch Maßnahmen zur Publikumsentwicklung und Bildungsmaßnahmen im Bereich Kulturerbe zählen, wodurch die soziale Inklusion und Integration gefördert werden; b) es stärkt den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag, den das europäische Kulturerbe durch sein mittelbares und unmittelbares wirtschaftliches Potenzial leistet, zu diesem Potenzial zählt die Fähigkeit zur Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, zur Inspiration zu kreativem und innovativem Schaffen, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Tourismus, zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts sowie zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze; c) es trägt zum Bewerben des Kulturerbes als einem wichtigen Element der Beziehungen zwischen der Union und Drittländern bei und baut dabei auf dem Interesse und den Bedürfnissen in Partnerländern und auf der Sachkompetenz Europas im Bereich des Kulturerbes auf.

2 Die spezifischen Ziele des Europäischen Jahres sind a) das Fördern von Ansätzen für das Kulturerbe, die sich an den Menschen orientieren und inklusiv, zukunftsorientiert, stärker integriert, nachhaltig und bereichsübergreifend sind; b) das Fördern innovativer Modelle der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung und der Pflege des Kulturerbes, in die alle Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen, des Kulturerbebereichs, privater Akteure und Organisationen der Zivilgesellschaft, eingebunden sind; c) das Stimulieren der Debatte, der Forschung sowie des Austauschs von bewährten Vorgehensweisen betreffend die Qualität der Erhaltung, den Schutz, die innovative Um- und Weiternutzung sowie die Aufwertung des Kulturerbes und betreffend das zeitgemäße Eingreifen in die historische Umwelt; d) das Fördern von Lösungen, die das Kulturerbe für alle Menschen zugänglich machen, auch durch digitale Mittel, indem gesellschaftliche, kulturelle und physische Hindernisse beseitigt werden, und unter Berücksichtigung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen; e) das Bekanntmachen und Verbessern des positiven gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrags des Kulturerbes durch Forschung und Innovation, auch durch Stärkung der Evidenzbasis für einen solchen Beitrag auf Unionsebene; f) das Fördern von Synergien zwischen der Politik im Bereich des Kulturerbes und der Umweltpolitik durch die Einbeziehung des Kulturerbes in die Umwelt-, Architektur- und Raumordnungspolitik und durch Förderung der Energieeffizienz; g) das Anregen regionaler und lokaler Entwicklungsstrategien, die das Potenzial des Kulturerbes nutzen, auch durch die Förderung eines nachhaltigen Tourismus; h) das Unterstützen des Aufbaus spezieller Qualifikationen und das Verbessern von Wissensmanagement und -transfer im Kulturerbebereich unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Digitalisierung; i) das Bewerben des Kulturerbes als einer Quelle der Inspiration für zeitgenössisches Schaffen und für Innovation sowie das Herausstellen seines Potenzials für eine gegenseitige Bereicherung und ein engeres Zusammenwirken zwischen dem Kulturerbebereich und anderen kulturellen und kreativen Bereichen; j) das stärkere Sensibilisieren für die Bedeutung des europäischen Kulturerbes mithilfe von Bildung und lebenslangem Lernen, wobei insbesondere Kinder, junge und ältere Menschen, lokale Gemeinschaften und schwer erreichbare Gruppen angesprochen werden sollten; k) das Herausstellen des Potenzials der Zusammenarbeit im Bereich des Kulturerbes für die Entwicklung engerer Beziehungen innerhalb der Union und zu Ländern außerhalb der Union und für die Förderung von interkulturellem Dialog, von Aussöhnung nach Konflikten und von Konfliktprävention; l) das Fördern von Forschung und Innovation in Bezug auf Kulturerbe sowie das Ermöglichen der Übernahme und Nutzung von Forschungsergebnissen durch alle Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen und des privaten Sektors, und der Verbreitung dieser Ergebnisse an ein breiteres Publikum; m) das Fördern von Synergien zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verstärkung von Initiativen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern; und n) das Herausstellen bedeutender Ereignisse im Jahr 2018, die eine symbolische Bedeutung für die Geschichte und das Kulturerbe Europas haben.

Article 3 Inhalt der Maßnahmen

1 Zu den zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele zu treffenden Maßnahmen gehören folgende mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte Aktivitäten auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene: a) Initiativen und Veranstaltungen zur Stimulierung der Debatte über und zur stärkeren Sensibilisierung für die Bedeutung und den Wert des Kulturerbes sowie zur Ermöglichung des Dialogs mit Bürgern und Interessenträgern; b) Informationen, Ausstellungen, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen mit Beispielen aus Europas reichem Kulturerbe, um Werte wie die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog zu vermitteln und um die breite Öffentlichkeit anzuregen, einen Beitrag zum Schutz und zur Pflege des Kulturerbes und generell zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres zu leisten; c) der Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen und anderer Organisationen und die Verbreitung von Informationen über das Kulturerbe, auch über Europeana; d) die Durchführung von Studien sowie von Forschungs- und Innovationsaktivitäten und Verbreitung ihrer Ergebnisse auf europäischer oder nationaler Ebene; e) die Förderung von Projekten und Netzen in Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr, unter anderem über die Medien und die sozialen Netzwerke.

2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene andere als die in Absatz 1 genannten Aktivitäten benennen, sofern sie zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

3 Die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene beim Bewerben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aktivitäten auf das Europäische Jahr verweisen und dessen Logo verwenden.

Article 4 Koordinierung auf Ebene der Mitgliedstaaten

Die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr auf nationaler Ebene liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck ernennen die Mitgliedstaaten nationale Koordinatoren. Die nationalen Koordinatoren sorgen für die Koordinierung der einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene.

Article 5 Koordinierung auf Unionsebene

1 Die Kommission beruft regelmäßig Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein; diese Sitzungen dienen der Koordination des Europäischen Jahres. Die Sitzungen dienen außerdem als Gelegenheit zum Informationsaustausch über die Durchführung des Europäischen Jahres auf nationaler und Unionsebene; Vertreter des Europäischen Parlaments können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen.

2 Bei der Koordination des Europäischen Jahres auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, damit Synergien zwischen den unterschiedlichen Programmen und Initiativen der Union zur Förderung von Projekten im Bereich des Kulturerbes entstehen.

3 Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission regelmäßige Sitzungen mit Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen ein, die im Bereich des Kulturerbes tätig sind, darunter bestehende grenzübergreifende Kulturnetze, einschlägige nichtstaatliche Organisationen und Jugendorganisationen.

Article 6 Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres mit zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der Unesco, zusammen, wobei sie dafür sorgt, dass die Sichtbarkeit der Beteiligung der Union gewährleistet ist.

Article 7 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission unternimmt geeignete Schritte, damit bei der Durchführung der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden.

2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die aufgrund dieses Beschlusses Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und anhand von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Article 8 Finanzierung

Die Kofinanzierung von Aktivitäten zur Durchführung des Europäischen Jahres erfolgt auf Unionsebene gemäß den für bestehende Programme, beispielsweise für das Programm „Kreatives Europa“, geltenden Vorschriften und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Festsetzung von Prioritäten auf Jahres- und Mehrjahresbasis. Gegebenenfalls können auch andere Programme und Politikbereiche im Rahmen ihrer geltenden Rechts- und Finanzvorschriften das Europäische Jahr unterstützen.

Article 9 Mittelausstattung

Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt 8 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Article 10 Monitoring und Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen — samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung — vor. Der Bericht enthält Ideen für weitere gemeinsame Bemühungen im Bereich des Kulturerbes.

Article 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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