Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden „700-MHz-Band“) für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, ausschließlich unter den von der Kommission gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Bereitstellung des 700-MHz-Bands aus einem oder mehreren der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten gebührend gerechtfertigten Gründen um bis zu zwei Jahre verschieben. In dem Fall eines solchen Verschiebens setzt der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend in Kenntnis und nimmt diese gebührend gerechtfertigten Gründe in den nach Artikel 5 dieses Beschlusses angenommenen nationalen Fahrplan auf. Soweit erforderlich, führen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/20/EG das Genehmigungsverfahren durch oder ändern entsprechende bestehende Frequenznutzungsrechte, um diese Nutzung zu erlauben. Ein Mitgliedstaat, der die Bereitstellung des 700-MHz-Bands gemäß Unterabsatz 2 verschiebt, arbeitet mit den von der Verschiebung betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, damit das 700-MHz-Band im Rahmen eines koordinierten Prozesses für breitbandige elektronische Kommunikationsdienste freigegeben wird, und nimmt Informationen über diese Koordinierung in die nach Artikel 5 angenommenen nationalen Fahrpläne auf.
2 Um die Nutzung des 700-MHz-Bands nach Absatz 1 zu gestatten, schließen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2017 alle erforderlichen Vereinbarungen der grenzüberschreitenden Frequenzkoordinierung innerhalb der Union.
3 In geografischen Gebieten, in denen die Frequenzkoordinierung mit Drittländern noch ungeklärt ist, sind die Mitgliedstaaten nicht an die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gebunden, vorausgesetzt, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Dauer und geografische Reichweite einer solchen ungeklärten Koordinierung zu verringern und der Kommission jährlich über die Ergebnisse Bericht erstatten, bis die noch offenen Koordinierungsprobleme gelöst sind. Unterabsatz 1 gilt für Probleme bei der Frequenzkoordinierung in der Republik Zypern, die dadurch bedingt sind, dass die Regierung Zyperns daran gehindert ist, die effektive Kontrolle über Teile ihres Hoheitsgebiets auszuüben.
4 Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen.
Article 2
Bei der Gewährung von Nutzungsrechten im 700-MHz-Band für terrestrische Systeme, die in der Lage sind, drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zu erbringen, gestatten die Mitgliedstaaten die Übertragung oder Vermietung dieser Rechte im Rahmen offener und transparenter Verfahren nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts.
Article 3
1 Wenn die Mitgliedstaaten die Nutzung des 700-MHz-Bands genehmigen oder bestehende Rechte zur Nutzung des 700-MHz-Bands ändern, tragen sie der Notwendigkeit, die in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU vorgegebenen Geschwindigkeits- und Qualitätsziele — einschließlich der Versorgung in zuvor festgelegten nationalen vorrangigen Gebieten, z.B. entlang wichtiger Landverkehrswege — zu erreichen, gebührend Rechnung, damit drahtlose Anwendungen und die europäische Führungsrolle bei neuartigen digitalen Diensten wirksam zum Wirtschaftswachstum in der Union beitragen können. Zu den betreffenden Maßnahmen kann auch die Festlegung von Bedingungen zur Erleichterung oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht gehören.
2 Bei der Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten Prüfungen bezüglich der Notwendigkeit durch, die Frequenznutzungsrechte im 700-MHz-Band an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, und konsultieren hierzu gegebenenfalls die relevanten Akteure.
Article 4
Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verfügbarkeit — bis mindestens 2030 — des Frequenzbandes 470-694 MHz (im Folgenden „UHF-Band unter 700 MHz“) für die terrestrische Bereitstellung von Rundfunkdiensten, einschließlich des frei zugänglichen Fernsehens, und für die Nutzung durch drahtlose Audio-PMSE auf Grundlage nationaler Bedürfnisse, wobei sie dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine anderweitige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz in ihrem Hoheitsgebiet mit dem nationalen Rundfunkbedarf in dem jeweiligen Mitgliedstaat vereinbar ist und keine schädlichen Störungen bei der terrestrischen Bereitstellung von Rundfunkdiensten in benachbarten Mitgliedstaaten verursacht und auch keinen Schutz vor solchen Störungen beansprucht. Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkünften, wie etwa Abkommen über die grenzüberschreitende Frequenzkoordinierung, ergeben, bleiben von einer solchen Nutzung unberührt.
Article 5
1 So rasch wie möglich und bis spätestens zum 30. Juni 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihren nationalen Plan und Zeitplan (im Folgenden „nationaler Fahrplan“) — einschließlich der Maßnahmen im Einzelnen — für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 4. Vor der Erstellung ihrer nationalen Fahrpläne konsultieren die Mitgliedstaaten sämtliche relevanten Akteure.
2 Um zu gewährleisten, dass die Nutzung des 700-MHz-Bands im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt, machen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Fahrplänen gegebenenfalls Angaben über Maßnahmen — einschließlich unterstützender Maßnahmen — zur Begrenzung der Auswirkungen des bevorstehenden Umstellungsprozesses auf die Öffentlichkeit und auf die Nutzung drahtloser Audio-PMSE und zur Erleichterung einer rechtzeitigen Verfügbarkeit interoperabler Ausrüstungen für die Fernsehrundfunknetze und entsprechender Empfangsgeräte im Binnenmarkt.
Article 6
Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung — insbesondere an die Endnutzer — der entstehenden unmittelbaren Kosten der Umstellung oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung unverzüglich und transparent erfolgt, damit unter anderem bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, erleichtert wird. Auf Anfrage des betreffenden Mitgliedstaates kann die Kommission Orientierungshilfen für eine derartige Erstattung geben, um die Umstellung der Frequenznutzung zu erleichtern.
Article 7
Die Kommission berichtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands unter 700 MHz, mit dem Ziel, die effiziente Nutzung dieses Frequenzbands nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts sicherzustellen. Die Kommission berücksichtigt die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und internationalen Aspekte der Nutzung des Frequenzbands unter 700 MHz gemäß Artikel 1 und 4, technologische Weiterentwicklungen, Änderungen des Verbraucherverhaltens und die Anforderungen im Hinblick auf die Netzanbindung, um Wachstum und Innovation in der Union zu fördern.
Article 8
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 9
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions