Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2800)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Ermächtigung
1 Belgien und Frankreich werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind. Belgien und Frankreich werden zudem ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes, aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial vermehrtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind.
2 Spanien und die Tschechische Republik werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2022 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind. Spanien und die Tschechische Republik werden zudem ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2022 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes, aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial vermehrtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind.
3 Schweden wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2023 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und Artikel 4 erfüllt sind. Schweden wird zudem ermächtigt, bis zum 31. Mai 2023 im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes, aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial vermehrtes Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind.
Article 2 Erhaltung
1 Die Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das Vorstufenmaterial, die/das auf dem Feld erzeugt wurde(n), werden gemäß den in Abschnitt A des Anhangs für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegten Anforderungen erhalten.
2 Veredelungs- und Schnittwerkzeuge sowie Maschinen werden vor und nach jeder Verwendung bei den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial überprüft, gereinigt und desinfiziert.
3 Zwischen den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial besteht ein angemessener Abstand, damit der Wurzelkontakt zwischen diesen Pflanzen auf ein Minimum beschränkt wird. Zwischen dem Vorstufen-Vermehrungsmaterial besteht ebenfalls ein angemessener Abstand, damit der Wurzelkontakt zwischen diesem Vermehrungsmaterial auf ein Minimum beschränkt wird.
Article 3 Visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen
Zusätzlich zur Einhaltung der in den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU festgelegten Anforderungen an visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in Abschnitt B des Anhangs für die betreffenden Arten festgelegten Anforderungen.
Article 4 Etikettierung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial
1 Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das in Belgien und Frankreich erzeugt wurde(n), gemäß diesem Beschluss folgenden Hinweis: „Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Dezember 2018.“ Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das in Spanien und der Tschechischen Republik erzeugt wurde(n), gemäß diesem Beschluss folgenden Hinweis: „Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Dezember 2022.“ Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das in Schweden erzeugt wurde(n), gemäß diesem Beschluss folgenden Hinweis: „Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Mai 2023.“
2 Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ein Begleitdokument bereitgestellt, so können sich die Angaben auf dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten amtlichen Etikett auf den Hinweis „Im Freiland erzeugt“ beschränken. In diesem Fall enthält das Begleitdokument zu den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial außer den in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Hinweis.
Article 5 Etikettierung von Basismaterial und zertifiziertem Material
1 Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett von Basismaterial und zertifiziertem Material, das aus gemäß diesem Beschluss erzeugtem Vorstufenmaterial vermehrt wurde, folgenden Hinweis: „Gewonnen aus im Freiland erzeugtem Material gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission.“
2 Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ein Begleitdokument bereitgestellt, so können sich die Angaben auf dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten amtlichen Etikett auf den Hinweis „Gewonnen aus im Freiland erzeugtem Material“ beschränken. In diesem Fall enthält das Begleitdokument außer den in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Hinweis.
Article 6 Mitteilung
Jeder Mitgliedstaat, dem die Zertifizierung von Vorstufenmaterial gemäß Artikel 1 gestattet wurde, teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jede Zertifizierung nach diesem Artikel mit. Die Mitteilung enthält die Menge der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials sowie die Arten, zu denen diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial gehören.
Article 7 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 wird aufgehoben.
Article 8 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions