Beschluss (EU) 2017/984 des Rates vom 8. August 2016 zur Inverzugsetzung Spaniens mit der Maßgabe, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
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Article 1
1 Spanien beendet das bestehende übermäßige Defizit bis 2018.
2 Spanien führt das gesamtstaatliche Defizit 2016 auf 4,6 % des BIP, 2017 auf 3,1 % des BIP und 2018 auf 2,2 % des BIP zurück. Diese Rückführung entspricht der aktualisierten Frühjahrsprognose 2016 der Kommission zufolge einer Verschlechterung des strukturellen Saldos um 0,4 % des BIP im Jahr 2016 und einer Verbesserung um jeweils 0,5 % des BIP in den Jahren 2017 und 2018. Auch setzt Spanien alle unerwarteten Mehreinnahmen zur Beschleunigung des Defizit- und Schuldenabbaus ein.
3 Zusätzlich zu den bereits in der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission berücksichtigten Einsparungen beschließt Spanien für die Jahre 2017 und 2018 Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von je 0,5 % des BIP und setzt diese vollständig um.
4 Spanien hält sich bereit, weitere Maßnahmen zu beschließen, falls Risiken für die Haushaltsplanung eintreten. Die Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen gewährleisten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos.
5 Spanien beschließt Maßnahmen zur Stärkung seines finanzpolitischen Rahmens, die insbesondere auf eine stärkere Automatisierung der Mechanismen zur Prävention und Korrektur von Abweichungen von den Defizit-, Schuldenstands- und Ausgabenzielen und auf eine Erhöhung des Beitrags der im Stabilitätsgesetz vorgesehenen Ausgabenregel zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen abzielen.
6 Um wirtschaftliche Effizienz und ein hohes Maß an Wettbewerb zu garantieren, schafft Spanien einen kohärenten Rahmen, der über alle Vergabebehörden und -stellen hinweg Transparenz und Abstimmung der Vorgehensweise bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistet. Dieser Rahmen umfasst angemessene Ex-ante- und Ex-post-Kontrollmechanismen für das öffentliche Auftragswesen, damit Effizienz und Rechtskonformität sichergestellt werden.
Article 2
Der Rat setzt Spanien eine Frist bis zum 15. Oktober 2016, damit es wirksame Maßnahmen ergreift und dem Rat und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einen Bericht über die aufgrund dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen vorlegt. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und Angaben zu den diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der in Artikel 1 Absätze 5 und 6 genannten konkreten Empfehlung des Rates zur Stärkung des finanzpolitischen Rahmens und des Rahmens für das öffentliche Auftragswesen ergriffen werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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