Beschluss (EU) 2017/1003 der Kommission vom 13. Juni 2017 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer der Erdbeben von August und Oktober 2016 in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3865)
Text
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Article 1
1 Waren werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (a) Die Waren sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i) unentgeltliche Bereitstellung oder Abgabe der Waren durch die Stellen und Organisationen gemäß Buchstabe c an die Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in Italien auftraten; ii) unentgeltliche Bereitstellung an diese Opfer, wobei die Waren Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben; b) die Waren erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009; c) die Waren werden durch staatliche Stellen oder die von den zuständigen italienischen Behörden anerkannten Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt.
2 Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit sind Waren, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für die Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in Italien auftraten, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.
Article 2
Die Italienische Republik übermittelt der Kommission bis spätestens 30. September 2017 folgende Informationen: a) eine Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1; b) Informationen über die Art und Menge der einzelnen Waren, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben befreit werden; c) die Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Waren zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffen wurden.
Article 3
Artikel 1 gilt für Einfuhren, die zwischen dem 24. August 2016 und dem 30. Juni 2017 getätigt wurden bzw. werden.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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