Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 4,5 Mrd. EUR, die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden.
Article 2
Die Durchführung der in Artikel 1 genannten Beihilfe ist unterliegt der Voraussetzung des Erhalts: a) entweder der Schlussfolgerung der ASN über die Ergebnisse der Untersuchung zur Problematik der Segregation von Kohlenstoff in bestimmten Teilen des Behälters des EPR-Reaktors des Projektes Flamanville 3, sofern darin die Betriebstauglichkeit der betreffenden Behälterteile nicht aufgrund der Segregation infrage gestellt wird, oder alternativ eines an die Areva-Gruppe gerichteten Beschlusses von EDF, zwecks der Veräußerung von Nouvel Areva NP die aufschiebende Bedingung in Bezug auf die in bestimmten Teilen des Behälters des EPR-Reaktors des Projektes Flamanville 3 festgestellte Segregation von Kohlenstoff aufzuheben; b) der Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen EDF und Nouvel Areva NP durch die Kommission.
Article 3
1 Der Umstrukturierungsplan der Areva-Gruppe wird in der von Frankreich übermittelten Form vollständig umgesetzt.
2 Frankreich erstattet der Kommission halbjährlich Bericht über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans, über die Stellung der Areva-Gruppe auf den Märkten, auf denen sie tätig ist, und über die Einhaltung der von Frankreich im Rahmen dieses Beschlusses eingegangenen Verpflichtungen. Diese Berichte werden ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses während des gesamten Umstrukturierungszeitraums vorgelegt. Der erste Bericht muss der Kommission innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses vorgelegt werden.
3 Frankreich setzt die Kommission bei Eintritt eines der beiden in Artikel 2 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Ereignisse unverzüglich davon in Kenntnis.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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