Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4228) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ umfasst alle Maschinengeschirrspülmittel sowie Klar- und Vorspülmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien fallen und bestimmungsgemäß zur Anwendung durch Fachpersonal in gewerblich genutzten Geschirrspülmaschinen hergestellt und vertrieben werden. Diese Produktgruppe umfasst auch Mehrkomponentensysteme, in denen mehrere Komponenten gemeinsam ein vollständiges Reinigungsmittel bilden. Mehrkomponentensysteme können aus einer Reihe von Produkten, wie z. B. Klar- und Vorspülmitteln, bestehen und werden als Ganzes getestet. Nicht in dieser Produktgruppe enthalten sind Haushaltsmaschinengeschirrspülmittel, Maschinengeschirrspülmittel für medizinische Geräte oder Maschinengeschirrspülmittel für Sondermaschinen für die Lebensmittelindustrie. Sprühmittel, die nicht mit automatischen Pumpen dosiert werden, fallen nicht in diese Produktgruppe.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) „Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)]; (2) „Primärverpackung“ ist: a) für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett; b) für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett; (3) „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden; b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle, c) mikrobielle Fermentation; (4) „Nanomaterial“ ist ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben .
Article 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Geschirrspülmittel in die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.
Article 4
Die Kriterien für die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang.
Article 5
Zu Verwaltungszwecken erhalten „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ den Produktgruppenschlüssel „038“.
Article 6
Der Beschluss 2012/720/EU wird aufgehoben.
Article 7
1 Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2012/720/EU bewertet.
2 Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2012/720/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
3 Die nach den Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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