Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4241) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ umfasst Allzweckreiniger, Küchenreiniger, Fensterreiniger und Sanitärreiniger, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die bestimmungsgemäß für folgende Anwendungen hergestellt und vertrieben werden: Allzweckreiniger: Reinigungsmittel, die zur normalen Unterhaltsreinigung von harten Oberflächen in Innenräumen, wie Wänden, Böden und anderen festen Oberflächen, bestimmt sind. Küchenreiniger: Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung und Entfettung von Küchenoberflächen, wie z. B. Arbeitsplatten, Kochfeldern, Küchenspülen und Oberflächen von Küchengeräten bestimmt sind. Fensterreiniger, d. h. Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung von Fenstern, Glasflächen und anderen hochglanzpolierten Oberflächen bestimmt sind. Sanitärreiniger, d. h. Reinigungsmittel, die zur normalen Entfernung (auch durch Scheuern) von Schmutz oder Ablagerungen in sanitären Anlagen wie Waschküchen, Toiletten, Badezimmern und Duschen bestimmt sind. Die Produkte dieser Gruppe können sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sein und werden entweder in gebrauchsfertiger oder unverdünnter Form vertrieben. Sie sind Gemische chemischer Stoffe. Produkte, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugefügten Mikroorganismen enthalten.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung (gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie); 2. „unverdünntes Produkt“: ein Produkt, das vor seiner Anwendung mit Wasser verdünnt werden sollte; 3. „gebrauchsfertiges Produkt“: ein Produkt, das vor seiner Anwendung nicht mit Wasser zu verdünnen ist; 4. „Primärverpackung“ ist: a) für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett; b) für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett; 5. „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden, b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle, c) mikrobielle Fermentation; 6. „Nanomaterial“: ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben .
Article 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Reinigungsmittel in die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.
Article 4
Die Kriterien für die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang.
Article 5
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ den Produktgruppenschlüssel „020“.
Article 6
Der Beschluss 2011/383/EU wird aufgehoben.
Article 7
1 Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/383/EU bewertet.
2 Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2011/383/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
3 Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/383/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von achtzehn Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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