Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4243) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Produktgruppe „Waschmittel“ umfasst alle Waschmittel und Fleckenentferner zur Vorbehandlung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien fallen, die bei einer Temperatur von 30 °C oder niedriger wirksam sind und bestimmungsgemäß zum Waschen von Textilien in haushaltsüblichen Waschmaschinen hergestellt und vertrieben werden, wobei die Verwendung in Waschsalons und Wäschereien nicht ausgeschlossen wird. Fleckenentferner zur Vorbehandlung sind Fleckenentferner, die zur direkten Behandlung von Flecken auf Textilien vor dem Waschen in der Waschmaschine verwendet werden. Keine Fleckenentferner zur Vorbehandlung sind solche Produkte, die in die Waschmaschine dosiert oder zu anderen Zwecken als zur Vorbehandlung von Textilien vor dem Waschen verwendet werden. Weichspüler, Produkte, die mithilfe von Trägern wie Tüchern, Lappen oder anderen Materialien aufgetragen werden, oder Waschhilfsmittel zur Anwendung ohne nachfolgendes Waschen, wie Fleckenentferner für Teppiche und Polstermöbel, fallen nicht in diese Produktgruppe.
Article 2
1 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) „Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)]; (2) „Vollwaschmittel“ sind Waschmittel für die normale Wäsche weißer Textilien in allen Temperaturbereichen; (3) „Buntwaschmittel“ sind Waschmittel für die normale Wäsche farbiger Textilien in allen Temperaturbereichen; (4) „Feinwaschmittel“ sind Waschmittel für die Wäsche empfindlicher Gewebe; (5) „Primärverpackung“ ist: a) für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett; b) für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett; (6) „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird: a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden; b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle; c) mikrobielle Fermentation; (7) „Nanomaterial“: ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben .
2 Ein Waschmittel gilt entweder als Vollwaschmittel oder als Buntwaschmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3, sofern auf der Waschmittelverpackung nicht ausdrücklich angegeben ist, dass das Produkt für die Pflege empfindlicher Gewebe bestimmt (d. h. ein Feinwaschmittel) ist.
Article 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel oder ein Fleckenentferner zur Vorbehandlung der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Waschmittel“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.
Article 4
Die Kriterien für die Produktgruppe „Waschmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang.
Article 5
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Waschmittel“ den Produktgruppenschlüssel „006“.
Article 6
Der Beschluss 2011/264/EU wird aufgehoben.
Article 7
1 Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Waschmittel“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/264/EU bewertet.
2 Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Waschmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die in dem Beschluss 2011/264/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
3 Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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