Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Außnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind
Text
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Article 1
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird zusammen mit den dazugehörigen Anhängen und Protokollen (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union genehmigt , mit Ausnahme seines Artikels 17.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 486 Absatz 2 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union Ausdruck zu verleihen, durch das Abkommen gebunden zu sein .
Article 3
Für die Zwecke des Artikels 211 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 4
1 Ein nach Titel IV Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
2 Im Einklang mit Artikel 207 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Artikel 204 bis 206 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.
Article 5
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
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