Beschluss (EU) 2017/1346 des Rates vom 17. Juli 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die die Einhaltung des Übereinkommens betreffende Sache ACCC/C/2008/32 zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
1 Der Standpunkt, der von der Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus zu dem Entscheidungsentwurf VI/8f in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen von Aarhus zu vertreten ist, besteht darin, dass der Entscheidungsentwurf VI/8f vorbehaltlich folgender Änderungen akzeptiert wird: Streichung des letzten Teils der Nummer 6 des Entscheidungsentwurfs VI/8f und Ersetzung von „Schließt sich … an“ mit „nimmt … zur Kenntnis“, wodurch diese Nummer folgende Fassung erhalten würde: „Nimmt die Feststellung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2008/32 (Teil II), dass die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens nicht einhält, zur Kenntnis.“; Einfügung von „berücksichtigen“ hinter „Empfiehlt der betroffenen Partei“ im Titel von Nummer 7 des Entscheidungsentwurfs VI/8f, wodurch dieser nach den erforderlichen grammatikalischen Anpassungen folgende Fassung erhalten würde: „Empfiehlt, dass die betroffene Partei Folgendes berücksichtigt:“; Streichung des Verweises auf den Gerichtshof der Europäischen Union in Nummer 7 Buchstabe b Ziffer i des Entscheidungsentwurfs VI/8f; und Streichung von Nummer 7 Buchstabe c des Entscheidungsentwurfs VI/8f.
2 Andere geringfügigen Änderungen, die dem mit diesem Beschluss verfolgten Ansatz entsprechen, können im Rahmen einer Koordinierung vor Ort und in Anbetracht etwaiger Verhandlungen über den Entscheidungsentwurf VI/8f vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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